Fallen für verpflichtende Servicepauschalen zusätzliche Steuern an?

Mögliche SV- und Lohnsteuerbelastung bei Zwangstrinkgeldern.

Fallen für verpflichtende Servicepauschalen zusätzliche Steuern an?

Wird eine Servicepauschale, ein Servicezuschlag oder ein verpflichtendes Trinkgeld („Zwangstrinkgeld“) z. B. als Zuschlag in Prozent zur Konsumation des Gastes automatisch verrechnet, so kann dies, im Vergleich zu freiwilligen Trinkgeldern, zu wesentlichen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führen.

Die Gesundheitskasse weist unter anderem darauf hin, dass wenn von einem Hotel- oder Gastronomiebetrieb automatisch ein fixer Geldbetrag bzw. ein fixer Prozentsatz vom zu zahlenden Betrag als "Servicezuschlag" aufgeschlagen wird, es sich dabei nicht um Trinkgeld handelt (hier ist oft eine pauschale Abrechnung möglich), sondern mangels Freiwilligkeit um beitragspflichtiges Entgelt.

Ein echtes Trinkgeld ist für Arbeitnehmer entsprechend einer expliziten Steuerbefreiung im Einkommensteuergesetz steuerfrei. Dies gilt aber laut Gesetz nur für ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist (dies gilt nicht, wenn aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist).

Weiters ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei einer Servicepauschale um ein Entgelt entsprechend des Umsatzsteuergesetzes handelt, für welches die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge abzuführen sind.

Stand: 27. November 2023

Bild: Ladanifer - stock.adobe.com

Zurück zu den News

Mehr entdecken

Bürozeiten

Montag–Donnerstag
8.00–17.00 Uhr

Freitag
8.00–14.00 Uhr

 

Betriebsurlaubstage
10.05.2024, 31.05.2024, 16.08.2024, 23.12.2024, 27.12.2024 und 30.12.2024

Außerhalb der Öffnungszeiten nutzen Sie bitte unsere Einwurfklappe rechts neben dem Haupteingang.

Baldinger und Partner ist seit mehr als 40 Jahren in allen Bereichen der klassischen Steuerberatung, Unternehmensberatung und Wirtschaftsprüfung tätig.

Suche

Menü

Bürozeiten

Montag–Donnerstag
8.00–17.00 Uhr

Freitag
8.00–14.00 Uhr

 

Betriebsurlaubstage
10.05.2024, 31.05.2024, 16.08.2024, 23.12.2024, 27.12.2024 und 30.12.2024

Außerhalb der Öffnungszeiten nutzen Sie bitte unsere Einwurfklappe rechts neben dem Haupteingang.