Haftung wegen Wechsel des zugesagten Operateurs
Sachverhalt
Im gegenständlichen Fall wurde zwischen Arzt und Patient vereinbart, dass die Operation vom Oberarzt persönlich durchgeführt werde; dies wurde auch im Zuge des Aufklärungsgespräches so vereinbart. Weiters war im konkreten Fall klar, dass der Patient dem medizinischen Eingriff auch nur unter dieser Bedingung zugestimmt hat. Dennoch operierte der Assistenzarzt den betroffenen Patienten. Im Gerichtsverfahren war nun die Frage zu klären, ob eine Einwilligung des Patienten unter diesen Umständen vorgelegen sei oder ob über diese Tatsache aufzuklären gewesen wäre.
Rechtliche Beurteilung
Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist primär die Grundlage für die Frage der möglichen Verletzung der Aufklärungspflicht bei medizinischen Eingriffen. Wiederum setzt die Einwilligung eine ordnungsgemäße Aufklärung voraus. Für den OGH war die Beurteilung der Vorinstanzen – wonach sich die Beschränkung der Einwilligung des Klägers auf die Operation durch den Oberarzt und dessen persönliche Durchführung bezog – nicht korrekturbedürftig. Es ist somit auch unerheblich, ob die Operation lege artis erfolgte, weil der Spitalsträger allein schon deswegen haftet, weil eine Verletzung von Schutzgesetzen vorlag.
Stand: 24. Mai 2022
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