Allgemeine steuerliche Informationen

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen

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Ebenso wie Sonderausgaben handelt es sich bei außergewöhnlichen Belastungen um Aufwendungen, die mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen. Außergewöhnliche Belastungen sind in jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie geleistet werden. Sie sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben abzuziehen. Aufwendungen, welche Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, können nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Damit eine Aufwendung als außergewöhnliche Belastung die Steuerbemessungsgrundlage mindert, darf sie unter kein Abzugsverbot fallen und muss drei Voraussetzungen erfüllen:

Die Belastung muss

  • außergewöhnlich sein,
  • zwangsläufig erwachsen,
  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen.

Grundsätzlich werden außergewöhnliche Belastungen im Wege der Steuerveranlagung berücksichtigt. Ist das Einkommen der bzw. des Steuerpflichtigen so niedrig, dass es zu keiner Vorschreibung von Einkommensteuer kommt, können außergewöhnliche Belastungen steuerlich keine Abgeltung nach sich ziehen.

Weiters können außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich nur insoweit berücksichtigt wer­den, als der individuelle Selbstbehalt, der vom Einkommen, von der Anzahl der Kinder sowie vom Zustehen des Alleinverdiener- bzw. Allein­er­zie­her­ab­setz­be­trages (AVAB/AEAB) ab­hängt, über­schritten wird. Bestimmte außergewöhnliche Be­las­tungen können ohne Be­rück­sich­ti­gung des Selbstbehalts abgezogen werden (z. B. Katastrophenschäden).

Außergewöhnlichkeit

Außergewöhnlich ist eine Belastung, wenn sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse erwächst. Dies ist nicht der Fall, wenn es sich um eine im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw. „gewöhnliche“ Belastung handelt.

Hinsichtlich der Beurteilung des Begriffs „außergewöhnlich“ ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen abzustellen: Während Aufwendungen bei niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen oft das Merkmal der Außergewöhnlichkeit aufweisen, können die gleichen Aufwendungen bei gehobenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen durchaus im Bereich der normalen Lebensführung gelegen sein.

Zwangsläufigkeit

Eine Belastung erwächst zwangsläufig, wenn sich die bzw. der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Der Tatbestand der Zwangsläufigkeit gilt als nicht erfüllt, wenn die Belastung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, oder Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der Steuerpflichtige freiwillig entschlossen hat.

Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird daran gemessen, ob die Belastung den von der Steuerpflichtigen bzw. vom Steuerpflichtigen zu tragenden Selbstbehalt überschreitet.

Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt ist der Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben. Abhängig von der Einkommenshöhe beträgt der Selbstbehalt bei einem Einkommen

EinkommenHöchstbetrag jährlich
bis zu € 7.300,006 %
mehr als € 7.300,00 bis zu € 14.600,008 %
mehr als € 14.600,00 bis zu € 36.400,0010 %
mehr als € 36.400,0012 %
Verringerter Selbstbehalt
Dem Steuerpflichtigen steht der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zuMinus 1 %
Für jedes Kind, für das mindestens sechs Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wirdMinus 1 %
Dem Steuerpflichtigen steht kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zu,
  • er ist aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner, lebt vom (Ehe-) Partner nicht dauernd getrennt und
  • der (Ehe-)Partner erzielt Einkünfte von höchstens € 6.937,00 (Wert ab 2024) jährlich.
Minus 1 %

Kein Selbstbehalt wird bei folgenden Aufwendungen abgezogen:

Katastrophenschäden

Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen- und Sturmschäden. Absetzbar sind die Aufräumungsarbeiten und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten Wirtschaftsgüter, wenn diese den in- oder ausländischen Hauptwohnsitz betreffen. Aufwendungen für Katastrophenschäden, die einen Zweitwohnsitz betreffen, führen nicht zur Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung. Absetzbar sind nur Kosten der Beseitigung eines eingetretenen Katastrophenschadens. Aufwendungen, die hinsichtlich der Abwehr künftiger Katastrophen getätigt werden, sind nicht absetzbar.

Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung von Kindern

Solche Aufwendungen gelten insbesondere dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Die Berücksichtigung der tatsächlich nachgewiesenen Kosten ist nicht möglich. Vielmehr werden derartige Aufwendungen durch einen Pauschbetrag von € 110,00 monatlich berücksichtigt.

Erhalt der erhöhten Familienbeihilfe

Mehraufwendungen der bzw. des Steuerpflichtigen für Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird. Ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten werden derartige Mehraufwendungen in Höhe von € 262,00 monatlich, vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen, berücksichtigt. Daneben sind allenfalls folgende Kosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig: Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel, Kosten der Heilbehandlung sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte.

Behinderung: tatsächlicher Aufwand statt Pauschbeträge

Aufwendungen, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden. Darunter sind Mehraufwendungen infolge einer längerfristigen körperlichen oder geistigen Behinderung der bzw. des Steuerpflichtigen selbst oder – bei Bestehen des Anspruchs auf den Alleinverdienerabsetzbetrag – seines (Ehe-)Partners zu verstehen. Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 % beträgt. Sie werden, wenn keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) bezogen wird, durch einen Freibetrag berücksichtigt. Gemäß dieser Gesetzesstelle werden folgende Freibeträge jährlich gewährt:

Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von: ab der Veranlagung 2019 ein Freibetrag von:
25 % bis 34 % € 124,00
35 % bis 44 % € 164,00
45 % bis 54 % € 401,00
55 % bis 64 % € 486,00
65 % bis 74 % € 599,00
75 % bis 84 % € 718,00
85 % bis 94 % € 837,00
ab 95 % € 1.198,00

Behinderung: Aufwendungen höher als pflegebedingte Geldleistung

Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die bzw. der Steuerpflichtige selbst (gegebenenfalls auch (Ehe-)Partner, Kind) pflegebedingte Geldleistungen wie Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.

Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt

Beispiele für außergewöhnliche Belastungen, bei denen ein Selbstbehalt zu berücksichtigen ist:

  • Krankheitskosten: Arzt, Medikamente, Heilbehelfe usw.
  • Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim oder eine Hausbetreuung, wenn sie aufgrund von Krankheit, Pflege- oder besonderer Betreuungsbedürftigkeit entstehen
  • Begräbniskosten sowie Grabmal bis insgesamt maximal € 15.000,00, wenn sie den Nachlass übersteigen
  • Kurkosten im Zusammenhang mit einer Krankheit

Nicht abzugsfähig: laufende Unterhaltszahlungen

Generell nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind laufende Unterhaltszahlungen:

  • an den (geschiedenen) Ehegatten
  • an den dauernd getrenntlebenden Ehepartner
  • an (un-)eheliche Kinder
  • an Kinder aus geschiedenen Ehen
  • an mittellose Angehörige (Eltern...) und
  • an den Lebensgefährten, mit dem sie bzw. er mit mindestens einem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.

Unterhaltsleistungen für Kinder werden entweder durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag oder durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.

Stand: 1. Jänner 2024

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Werbungskosten

Werbungskosten

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ABC

Arbeitsessen

Aufwendungen für Arbeitsessen sind sowohl hinsichtlich der bzw. des Bewirteten als auch hinsichtlich der eigenen Konsumation zur Hälfte absetzbar, sofern es sich um ein Arbeitsessen mit ausschließlichem oder weitaus überwiegendem Werbecharakter mit untergeordneter Repräsentationskomponente handelt. Es ist zu dokumentieren, welches konkrete Rechtsgeschäft im Rahmen der Bewirtung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen wurde bzw. welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt wurde.

Arbeitskleidung

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung und nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kleidung tatsächlich nur während der Arbeitszeit oder auch in der Freizeit getragen wird.

Unter dem Titel „Arbeitskleidung“ als Werbungskosten abzugsfähig sind nur typische Arbeits- und Berufskleidung bzw. Arbeitsschutzkleidung, wie z. B. Uniformen, Arbeitsmäntel, Schutzhelme.

Arbeitsmittel

Darunter fallen Arbeitsgeräte und Hilfsmittel wie z. B. Fachliteratur, PC, Kfz, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden.

Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten € 1.000,00, nicht übersteigen, können zur Gänze im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden. Übersteigen die Anschaffungskosten € 1.000,00  ist grundsätzlich eine Aufteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer des Arbeitsmittels erforderlich.

Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung zählen grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen. Sofern ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit der bzw. des Steuerpflichtigen bildet, können die mit dem Arbeitszimmer und seiner Einrichtung in Zusammenhang stehenden Ausgaben abzugsfähig sein.

Aus- und Fortbildungskosten

Es ist zwischen Ausbildungskosten (Aufwendungen zum Erlernen eines Berufes), Fortbildungskosten (Weiterbildung im erlernten Beruf) und Umschulungsmaßnahmen (Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit) zu unterscheiden.

Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder damit verwandten Tätigkeit (z. B. Friseurin, Friseur,Kosmetikerin, Kosmetiker, Dachdeckerin, Dachdecker, Spenglerin oder Spengler) vorliegt.

Kosten für die berufliche Fortbildung können dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie in Zusammenhang mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit stehen. Fortbildungskosten sollen dazu dienen, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.

Umschulungsmaßnahmen sind dann abzugsfähig, wenn sie

  • derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und
  • auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Beiträge an Berufsverbände und Interessenvertretungen

Gewerkschaftsbeiträge sind Werbungskosten, soweit sie von aktiven oder im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmern in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Beiträge an andere Berufsvertretungen und Interessensverbände.

Beiträge zu Interessensvertretungen von Pensionistinnen und Pensionisten (z. B. Seniorenbund, Pensionistenverband) sind als Werbungskosten abzugsfähig.

Betriebsratsumlage

Da sich die Betriebsratsumlage bei der laufenden Lohnabrechnung nicht steuermindernd auswirkt, erfolgt die steuerliche Berücksichtigung erst bei den Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung.

Bürgschaften

Aufwendungen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers aus einer Bürgschaftsübernahme zugunsten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers sind abzugsfähig, wenn die Bürgschaftsübernahme beruflich veranlasst war.

Computer

Aufwendungen für Computer und Zubehör sind Werbungskosten, wenn die Geräte beruflich verwendet werden. Sind die Geräte in der Privatwohnung der bzw. des Steuerpflichtigen aufgestellt, so kann es im Schätzungsweg zu einem Ausscheiden eines Privatanteils kommen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der PC auch von anderen als vom Steuerpflichtigen – z. B. von Familienangehörigen – verwendet wird. Ohne Nachweis des Steuerpflichtigen wird von der Finanzverwaltung ein Ausmaß an privater Nutzung von mindestens 40 % angenommen.

DEF

Darlehensverluste

Gewährt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zur Arbeitsplatzsicherung ein Darlehen, so kann der Verlust der Forderung infolge der Liquidation des Arbeitgebers zu Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit führen.

Depotkosten

Kosten, die in Zusammenhang mit einem Wertpapierdepot anfallen, sind als Kosten der Verwaltung der Einkunftsquelle als Werbungskosten abzugsfähig, soweit es sich nicht um Depotkosten von endbesteuerten Wertpapieren handelt. Diese Aufwendungen für endbesteuerte Kapitalerträge sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn auf die Möglichkeit der Endbesteuerung verzichtet und der Veranlagungsweg gewählt wird.

Fachliteratur

Aufwendungen für Fachliteratur sind grundsätzlich Werbungskosten, sofern ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht. Keine Fachliteratur sind Zeitungen und allgemein bildende Werke.

Fahrtkosten

Kosten, die für die Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort entstehen, sind durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale abgegolten. Sonstige Fahrten, für die die bzw. der Steuerpflichtige den eigenen Pkw verwendet und die in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, können entweder in Höhe des amtlichen Kilometergeldes oder in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden.

Fahrten zum Mittagessen in der Mittagspause sind grundsätzlich nicht beruflich veranlasst und daher keine Werbungskosten.

Fehlgelder

Als Werbungskosten können Kassenfehlbeträge, die die Arbeitnehmerinnen bzw. der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber ersetzen muss, geltend gemacht werden.

Finanzierungskosten

Ob Finanzierungsaufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sind, hängt davon ab, ob mit den aufgenommenen Mitteln privat oder im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsquelle genutzte Arbeitsmittel angeschafft werden. Im ersten Fall ist kein Werbungskostenabzug möglich, im zweiten Fall stellt der Finanzierungsaufwand Werbungskosten dar. Die Beurteilung, ob die aufgenommenen Finanzmittel mit der Privatsphäre oder der außerbetrieblichen Einkunftsquelle in Zusammenhang stehen, erfolgt nicht aus betriebswirtschaftlicher Sichtweise: So stellen Zinsen für aufgenommene Fremdmittel beispielsweise auch dann einen abzugsfähigen Aufwand dar, wenn die bzw. der Steuerpflichtige in der Lage gewesen wäre, den Aufwand, der durch die außerbetriebliche Einkunftsquelle veranlasst ist, statt mit Fremdmitteln durch Eigenmittel zu finanzieren.

Fortbildungskosten

siehe Aus- und Fortbildungskosten

GHI

Gläubigerschutzverband

Beiträge zu einem Gläubigerschutzverband sind bei betrieblicher Veranlassung als Werbungskosten abzugsfähig.

Internet

Nützt eine Steuerpflichtige bzw. ein Steuerpflichtiger das Internet für berufliche Zwecke, so sind die Kosten dafür als Werbungskosten absetzbar. Eine Aufteilung in private und berufliche Nutzung wird, wenn eine genaue Abgrenzung nicht möglich ist, im Schätzungswege erfolgen. Abzugsfähig sind die (anteiligen) Kosten für eine allfällige Providergebühr und die Onlinegebühren. Darüber hinaus können Kosten für beruflich genutzte spezielle Informationsangebote zur Gänze abgesetzt werden.

JKL

Kleidung

siehe Arbeitskleidung

Klubbeiträge

siehe Partei- und Klubbeiträge

Kontoführungskosten und Kreditkartengebühren

Kosten für die Kontoführung eines Gehaltskontos können ebenso wie eine Kreditkartengebühr grundsätzlich nicht abgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Einrichtung eines Gehaltskontos verlangt. Kontoführungskosten können nur dann als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn sie ein ausschließlich oder nahezu ausschließlich für beruflich veranlasste Geschäftsvorfälle eingerichtetes Konto betreffen (z. B. Konto zur Abbuchung der Leasingraten hinsichtlich eines als Arbeitsmittel verwendeten Kfz).

Kraftfahrzeugskosten Kilometergeld

Wenn das Kfz privat und beruflich genutzt wird, können die Aufwendungen für die berufliche Nutzung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Befindet sich der Pkw im Privatvermögen, können bei einem Ausmaß der beruflichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 Kilometer pro Jahr die Kosten für die berufliche Kfz-Nutzung in Höhe des amtlichen Kilometergeldes von € 0,42 angenommen werden. Bei einer darüber hinausgehenden Nutzung sind entweder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten oder das amtliche Kilometergeld für 30.000 Kilometer anzusetzen.

Mit dem Kilometergeld sind insbesondere folgende Aufwendungen für das Kfz abgegolten:

  • AfA
  • Treibstoff, Öl
  • Servicekosten, Reparaturkosten
  • Zusatzausrüstungen, z. B. Winterreifen
  • Steuern, (Park-)Gebühren, Maut
  • Versicherungen aller Art
  • Mitgliedsbeiträge für Autofahrerclubs
  • Finanzierungskosten

Literatur

siehe Fachliteratur

MNO

Mankogelder

siehe Fehlgelder

Musikinstrumente

Für Musikinstrumente, die als Arbeitsmittel der Berufsausübung dienen, ist ein Abzug als Werbungskosten möglich.

PQR

Partei- und Klubbeiträge

Zahlungen an politische Parteien, deren Organisationen und Gliederungen sowie an parteinahe Vereine, die aufgrund einer politischen Funktion geleistet werden müssen, sind Werbungskosten. Neben laufenden Zahlungen kann es sich dabei auch um außerordentliche Zahlungen handeln, z. B. aus Anlass eines Wahlkampfes, sofern die Leistung von dem statutenmäßig zuständigen Organ beschlossen wird. Werden solche Zahlungen auch nach dem Ausscheiden aus einer Funktion geleistet, sind sie ebenfalls als Werbungskosten zu behandeln. Nicht abzugsfähig sind hingegen Mitgliedsbeiträge an die Partei selbst oder ihre Gliederungen, die auch von Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden.

Nicht abzugsfähig ist die Weitergabe von Politikerbezügen an wohltätige Organisationen, auch wenn dazu aufgrund von Parteibeschlüssen eine Verpflichtung besteht. Wird ein Bezug hingegen ohne Widmung nicht angenommen, dann liegt kein Zufluss vor.

Planungskosten

Kosten für die Planung eines Gebäudes sind grundsätzlich den Herstellungs- und Anschaffungskosten zuzuordnen. Diese Kosten werden daher im Wege der Absetzung für Abnutzung über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt abgeschrieben.

Fallen Planungskosten für ein Gebäude an, das letztlich nicht errichtet wird, so sind diese Kosten sofort abzugsfähig.

Prozesskosten

Als Werbungskosten abzugsfähig sind Aufwendungen, die in Zusammenhang mit einem berufsbedingten Zivilprozess anfallen (z. B. über die Höhe des Arbeitslohnes, zur Rückgängigmachung einer Kündigung).

Rechtsberatung

Kosten, die mit der laufenden Beratung im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle entstehen, sind als Werbungskosten abzugsfähig. Sind derartige Kosten mit der Vertragserrichtung anlässlich der Anschaffung einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle verbunden, so gelten sie als Anschaffungsnebenkosten und sind im Wege der AfA abzugsfähig.

STU

Schuldzinsen

siehe Finanzierungskosten

Spenden und Geschenke

Damit Pokale und ähnliche Sachspenden einer Politikerin bzw. eines Politikers als Werbungskosten abzugsfähig sind, müssen sie einen entsprechenden Werbecharakter aufweisen. Dies wird z. B. durch die Namensaufschrift der Spenderin bzw. des Spenders und deren bzw. dessen Funktionsbezeichnung erreicht. Eine persönliche Übergabe durch den Spender ist nicht erforderlich. Unterstützungszahlungen, die aus beruflichen Anlässen im Wahlkreis einer politischen Mandatarin bzw. eines politischen Mandatars erfolgen, sind ebenfalls als Werbungskosten abzugsfähig (z. B. Spenden an Musikkapellen, Ballbesuche usw.).

Sportgeräte

Aufwendungen für Sportgeräte werden grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzurechnen sein. Anders wird die Beurteilung der Abzugsfähigkeit für Sportgeräte und -bekleidung jedoch für Berufssportlerinnen und Berufssportler ausfallen. Bei ihnen steht die Anschaffung von Sportgeräten in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung.

Sprachkurs

siehe Aus- und Fortbildungskosten

Steuerberatungskosten

Zur Gänze als Werbungskosten abzugsfähig sind die Kosten, die in Zusammenhang mit der Steuerberatung stehen, wenn die Beratung die Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte betrifft.

Strafen

Steuerlich nicht abzugsfähig sind Geldstrafen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der EU verhängt werden.

Studienreisen

Sollen Aufwendungen in Zusammenhang mit Auslandsreisen als Werbungskosten abgesetzt werden, unterliegt dies einer besonders strengen Beurteilung durch die Finanzverwaltung. Diese will derartige Aufwendungen grundsätzlich der privaten Lebensführung zurechnen, sofern die Reise auch nur zum Teil als privat veranlasst anzusehen ist.

Telefon

Aufwendungen für Telefonate, die beruflich veranlasst sind, sind als Werbungskosten absetzbar. Eine Aufteilung der Telefonkosten (sowohl Grundgebühr als auch Verbindungsentgelt) in einen privaten und einen beruflichen Teil ist möglich und erfolgt durch Schätzung, wenn eine genaue Abgrenzung nicht vorgenommen werden kann.

Umzugskosten

Wechselt eine Steuerpflichtige bzw. ein Steuerpflichtiger beruflich veranlasst den Wohnort, so können die mit dem Umzug in Zusammenhang stehenden Kosten unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ein Umzug setzt die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes voraus.

Eine berufliche Veranlassung zum Umzug liegt z. B. in folgenden Fällen vor:

  • der Arbeitnehmer wird vom Dienstgeber an einen anderen Dienstort versetzt
  • der Arbeitnehmer ist zum Bezug einer Dienstwohnung verpflichtet
  • der Arbeitnehmer tritt eine Anstellung außerhalb seines bisherigen Wohnortes an

VWX

Verlust privater Wirtschaftsgüter

Der Verlust eines privaten Wirtschaftsgutes kann insbesondere dann zu Werbungskosten führen, wenn er bei der beruflichen Verwendung des Wirtschaftsgutes eintritt (z. B. Unfall mit dem Privat-Kfz anlässlich einer Dienstfahrt).

Der Verlust von Bargeld, das der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber anvertraut wurde, begründet Werbungskosten, soweit nicht der Dienstgeber den Schaden trägt.

siehe dazu auch unter Fehlgelder.

Versicherungen

Prämien für Sachversicherungen sind abzugsfähig, wenn sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die der bzw. dem Steuerpflichtigen zur Einnahmenerzielung dienen.

Verteidigerkosten

siehe Prozesskosten

Waffen

Aufwendungen in Zusammenhang mit Waffen stellen auch dann keine Werbungskosten dar, wenn die Waffe aufgrund der mit dem Beruf in Zusammenhang stehenden Gefahr angeschafft wurde. Ein Werbungskostenabzug ist nur dann zulässig, wenn sich die Anschaffung der Waffe unmittelbar aus der Berufsausübung ergibt.

Werbegeschenke

siehe Spenden, Geschenke

YZ

Zeitungen

Selbst wenn eine Tageszeitung Informationen beinhaltet, die für die Berufsausübung einer bzw. eines Steuerpflichtigen unerlässlich sind, können die Aufwendungen für Tageszeitungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Zinsen

Der Abzug von Zinsen als Werbungskosten ist möglich, wenn die Anschaffung von Arbeitsmitteln fremdfinanziert wurde. Nicht zulässig ist die Berücksichtigung von Zinsen, wenn Werbungskosten durch Pauschalsätze abgegolten werden, wie dies etwa beim Kilometergeld der Fall sein kann.

siehe auch Finanzierungskosten

Stand: 1. Jänner 2024

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Wichtige Beträge

Wichtige Beträge

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Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für die Jahre 2022 bis 2024 in EURO.

Einkommensteuer

RechtsquelleSchlagworte202420232022
EStG § 3(1)Z15(a)Freibetrag für Zuwendungen des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer300,00300,00300,00
EStG § 3(1)15bFreibetrag bei Zuwendung einer Mitarbeiterkapitalbeteiligungen3.000,003.000,003.000,00
EStG §13Geringwertige Wirtschaftsgüter1.000,001.000,00 für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1. beginnen800,00
EStG §16(3)Werbungskosten, Pauschbetrag132,00132,00132,00
EStG §18(1)Z5Sonderausgaben, Kirchenbeitrag600,00400,00400,00
EStG §24(4)Freibetrag bei Betriebsveräußerung7.300,007.300,007.300,00
EStG §26Z4(b)Taggeld für Inlandsreisen26,4026,4026,40
EStG §33(1)Einkommensteuertarif 50 % ab Einkommen99.266,0093.120,0090.000,00
EStG §33(1)Einkommensteuertarif 55 % ab Einkommen1.000.000,001.000.000,001.000.000,00
EStG §33(4)Z1Alleinverdienerabsetzbetrag
- bei einem Kind572,00520,00494,00
- bei zwei Kindern774,00704,00669,00
- ab drei Kindern, zusätzlich (für jedes weitere Kind) zum Betrag von € 704,00255,00232,00220,00
Zuverdienstgrenze mit Kind6.937,006.312,006.000,00
EStG §33(4)Z2Alleinerzieherabsetzbetrag
-mit einem Kind572,00520,00494,00
-mit zwei Kindern774,00704,00669,00
-ab drei Kindern, zusätzlich (für jedes weitere Kind) zum Betrag von € 704,00255,00232,00220,00
EStG §33(3)Kinderabsetzbetrag pro Monat67,8061,8058,40
EStG §33(4)Z3Unterhaltsabsetzbetrag für das erste Kind pro Monat35,0031,0029,20
- für das zweite Kind pro Monat52,0047,0043,80
- für jedes weitere Kind pro Monat69,0062,0058,40
EStG §33(5)Z1Verkehrsabsetzbetrag463,00421,00400,00
EStG §33(5)Z2Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag798,00726,00690,00
EStG §33(5)Z3Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag 752,00684,00650,00
EStG §33(5)Z4Pendlereuro (pro km)2,002,00 p. a. + 0,50 p. m. für Jan-Jun 2,00 p. a. + 0,50 p. m. für Mai-Dez
EStG §33(6)Pensionistenabsetzbetrag954,00868,00825,00
erhöhter Pensionistenabsetzbetrag1.405,001.278,001.214,00
EStG §41(1)Z1Veranlagungsgrenze bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften730,00730,00730,00
EStG §42(1)Z3Steuererklärungspflicht, allgemein (wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen wurden)12.816,0011.693,0011.000,00
EStG §42(1)Z3Steuererklärungspflicht für Lohnsteuerpflichtige13.981,0012.756,0012.000,00
EStG §42(2)Steuererklärungspflicht für beschränkt Steuerpflichtige2.331,002.126,002.000,00
EStG §45(1)Vorauszahlungen Freigrenze300,00300,00300,00
EStG §67(1)Sonstige Bezüge: Freibetrag620,00620,00620,00
Pkw-Angemessenheits-VO §1Angemessenheitsgrenze Pkw40.000,0040.000,0040.000,00
EStG §3Z14Betriebsveranstaltungen (pro Teilnehmer)365,00365,00365,00
EStG §3(1)Z17Essensbons, auch mitnehmbare Lebensmittel pro Arbeitstag 2,002,002,00
EStG §3(1)Z17Essensbons für Kantine, Gasthaus usw. pro Arbeitstag 8,008,008,00
Sachbezugswerte-VO §4(1)Sachbezugswert für Kfz bei geringem
- CO2-Ausstoß
- und monatliche Nutzung über 500 km: 1,5 % der Anschaffungskosten pro Monat maximal.
720,00720,00720,00
Sachbezugswerte-VO §4(2)Sachbezugswert für Kfz bei geringem
- CO2-Ausstoß
- und monatliche Nutzung bis 500 km: 0,75 % der Anschaffungskosten pro Monat maximal.
360,00360,00360,00
Sachbezugswerte-VO §4(1)Sachbezugswert für Kfz und
- monatliche Nutzung über 500 km: 2 % der Anschaffungskosten pro Monat maximal.
960,00960,00960,00
Sachbezugswerte-VO §4(2)Sachbezugswert für Kfz und
- monatliche Nutzung bis 500 km: 1 % der Anschaffungskosten pro Monat maximal.
480,00480,00480,00
Sachbezugswerte-VO §4a(1)Sachbezugswert für Kfz - Abstellplatz pro Monat14,5314,5314,53
Sachbezugswerte-VO §5(3)Freibetrag Sachbezug Arbeitgeberdarlehen7.300,007.300,007.300,00

Einkommensteuertarif

Tarifstufen 2023 in EURTarifstufen 2024 in EURSteuersatz
0 bis 11.693,000 bis 12.816,000 %
über 11.693,00 bis 19.134,00über 12.816,00 bis 20.818,0020 %
über 19.134,00 bis 32.075,00über 20.818,00 bis 34.513,0030 %
über 32.075,00 bis 62.080,00über 34.513,00 bis 66.612,002024: 40 %
2023: 41 %
über 62.080,00 bis 93.120,00über 66.612,00 bis 99.266,0048 %
über 93.120,00 bis 1 Mio.über 99.266,00 bis 1 Mio.50 %
über € 1 Mio.über € 1 Mio.55 %*

* zeitlich befristet bis 2025

Amtliche km-Sätze

RechtsquelleSchlagworte202420232022
LStR Rz 1404Kilometergeld0,420,420,42
für Mitfahrer0,050,050,05

Körperschaftsteuer (GmbH, AG, Vereine, ...)

RechtsquelleSchlagworte202420232022
KStG §23(1)Freibetrag für gemeinnützige Körperschaften10.000,0010.000,0010.000,00
KStG §24(4)Z1Mindeststeuer für GmbH p.a.500,001.750,001.750,00
KStG §24(4)Z2Mindeststeuer für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen p.a.5.452,005.425,005.452,00
KStG §24(4)Z3Mindeststeuer für GmbH p.a. in den ersten fünf Jahren -500,00500,00
KStG §24(4)Z3In den folgenden fünf Jahren-1.000,001.000,00

Umsatzsteuer

RechtsquelleSchlagworte202420232022
UStG §6(1)Z27Kleinunternehmerregelungsgrenze35.000,0035.000,0035.000,00
UStG §7(1)Z3(c)Touristenexport ab einem Betrag von75,0075,0075,00
UStG §11(6)Kleinbetragsrechnung400,00400,00400,00
UStG §17(2)Z2Ist-Besteuerung bis110.000,00110.000,00110.000,00
UStG §21(2)Quartalsweise Voranmeldung bis100.000,00100.000,00100.000,00
UStG §21(6)Befreiung von der Steuererklärungspflicht für Kleinunternehmer35.000,0030.000,0030.000,00
UStG Art1(4)Z2Erwerbsschwelle11.000,0011.000,0011.000,00

Sozialversicherung

RechtsquelleSchlagworte202420232022
ASVG §108(3)Höchstbeitragsgrundlage täglich202,00195,00189,00
ASVG §108(3)Höchstbeitragsgrundlage monatlich6.060,005.850,005.670,00
ASVG §108(3)Höchstbeitragsgrundlage jährlich84.840,0081.900,0079.380,00
ASVG §108(3)Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen jährlich12.120,0011.700,0011.340,00
ASVG §77(4)Jahresbeitrag Unfallversicherung für Selbstständige136,20131,64127,68
ASVG §5(2)Geringfügigkeitsgrenze monatlich518,44500,91485,85
ASVG §77(2a)Beitrag für geringfügig Beschäftigte (Opting In)73,2070,7268,59
GSVG §48Höchstbeitragsgrundlage monatlich7.070,006.825,006.615,00
GSVG §48Höchstbeitragsgrundlage jährlich84.840,0081.900,0079.380,00
GSVG §25(4)Mindestbeitragsgrundlage, monatlich, Pensionsversicherung518,44500,91.485,85
GSVG §25(4)Mindestbeitragsgrundlage, monatlich, Krankenversicherung518,44500,91485,85
GSVG §25(4)Mindestbeitragsgrundlage, jährlich, Pensionsversicherung6.221,286.010,925.830,20
GSVG §25(4)Mindestbeitragsgrundlage, jährlich, Krankenversicherung6.221,286.010,925.830,20
GSVG §4(1)Z7Kleinstunternehmer Umsatzgrenze jährlich35.000,0035.000,0035.000,00
GSVG §4(1)Z7Kleinstunternehmer Einkünftegrenze jährlich6.221,286.010,925.830,20

Bundesabgabenordnung

RechtsquelleSchlagworte202420232022
BAO §205(2)Freigrenze Anspruchszinsen50,0050,0050,00
BAO §212(2)Freigrenze Stundungszinsen50,0050,0050,00
BAO §205(2)Anspruchszinsenab 1.1. 5,88 %
ab 18.09. 5,03%
ab 1.1. 3,88 %
ab 8.2. 4,38 %
ab 22.3. 4,88 %
ab 21.6. 5,38 %
ab 20.9. 5,88 %
ab 1.1. 1,38 %
ab 27.7. 1,88 %
ab 14.9. 2,63 %
ab 2.11. 3,38 %
ab 21.12. 3,88 %
BAO §212(2)Stundungszinsenab 1.1. 5,88 %
ab 1.7. 8,38 %
ab 18.09. 7,53%
ab 1.1. 3,88 %
ab 8.2. 4,38 %
ab 22.3. 4,88 %
ab 21.6. 5,38 %
ab 20.9. 5,88 %
ab 1.1. 1,38 %
ab 27.7. 1,88 %
ab 14.9. 2,63 %
ab 2.11. 3,38 %
ab 21.12. 3,88 %

Gebühren

RechtsquelleSchlagworte202420232022
GebG §14TP1Feste Gebühr z. B. für Abschriften, Eingaben, Protokolle, amtliche Zeugnisse14,3014,3014,30
GebG §14TP7(1)Z4(a)Protokolle über Hauptversammlung einer AG285,90285,90285,90
GebG §14TP7(1)Z4(b)Protokolle über Generalversammlung einer GmbH142,90142,90142,90
GebG §33TP5(1)Z1Bestandsverträge, im Allgemeinen (keine Wohnräume)1 %1 %1 %

Stand: 28. Oktober 2024

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Steuertermine

Steuertermine

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Monatliche Abgaben

MonatUmsatzsteuer *L, DB, DZGKKStadtkasse/ Gemeinde
Jänner15. März15. Februar15. Februar15. Februar
Februar15. April15. März15. März15. März
März15. Mai15. April15. April15. April
April15. Juni15. Mai15. Mai15. Mai
Mai15. Juli15. Juni15. Juni15. Juni
Juni15. August15. Juli15. Juli15. Juli
Juli15. September15. August15. August15. August
August15. Oktober15. September15. September15. September
September15. November15. Oktober15. Oktober15. Oktober
Oktober15. Dezember15. November15. November15. November
November15. Jänner15. Dezember15. Dezember15. Dezember
Dezember15. Februar15. Jänner15. Jänner15. Jänner

* Zusammenfassende Meldungen sind bis zum Monatsletzten des Folgemonats abzugeben bzw. elektronisch zu übermitteln.

Quartalsweise Abgaben

Steuerart1. Frist2. Frist 3. Frist4. Frist
Einkommensteuervorauszahlung15. Februar15. Mai15. August15. August
Körperschaftsteuervorauszahlung15. Februar15. Mai15. August15. November
Umsatzsteuervorauszahlung (bei einem Vorjahresumsatz von Euro 30.000 - Euro 100.000)15. Februar15. Mai15. August15. November

Abgabetermin - Steuererklärung beim Finanzamt

Anmerkung: Es gelten längere Fristen, wenn Sie durch einen STB vertreten werden!

SteuerartAbgabeformFrist
Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer- und Feststellungserklärungauf Papier30.4. des Folgejahres
Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer- und FeststellungserklärungFinanzOnline30.6. des Folgejahres
ArbeitnehmerveranlagungPflichtveranlagung30.6. des Folgejahres, in manchen Fällen der Veranlagung gilt der 30.9. des Folgejahres
ArbeitnehmerveranlagungAntrag5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für das der Antrag eingebracht wird
Werbeabgabeauf Papier31.3. des Folgejahres
Lfd. Entrichtung Kfz Steuer15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
Kfz Steuer Jahreserklärungauf Papier31.3. des Folgejahres

Abgabetermin - Lohnverrechnung

SteuerartAbgabeformFrist
Lohnzettelauf Papier31.1. des Folgejahres
LohnzettelELDA28.2. des Folgejahres
BeitragsgrundlagennachweisDFÜ oder ELDA28.2. des Folgejahres
Kommunalsteuerjahres-/DGA-ErklärungFinanzOnline, auf Papier31.3. des Folgejahres
SchwerarbeitsmeldungELDA28.2. des Folgejahres

Stand: 1. Jänner 2024

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Service für Vereine

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Die steuerliche Behandlung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Vereinen

Wann kommt ein Verein in den Genuss der Steuerbefreiung?

Der Verein ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen. Er ist eine eigene Rechtspersönlichkeit und wird tätig über seine Organe – die Vereinsfunktionäre. Der Verein verfolgt einen bestimmten, ideellen Zweck. Er darf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein und sein Vermögen nur im Sinne des Vereinszwecks einsetzen.

Damit ein Verein in den Genuss der Steuerbefreiung kommt, muss er nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder seiner sonstigen Rechtsgrundlage und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung von

  • gemeinnützigen
  • mildtätigen, oder
  • kirchlichen

Zwecken dienen.

Gemeinnützigkeit

Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Die Tätigkeit des Vereins muss dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützen und von einer selbstlosen (uneigennützigen) Gesinnung der hinter dem Rechtsträger stehenden Personen (Gründerinnen, Gründer, Mitglieder) getragen sein.

Der Begriff Allgemeinheit ist nicht stets mit der gesamten Bevölkerung gleichzusetzen, eine Einschränkung in sachlicher oder regionaler Hinsicht ist grundsätzlich zulässig. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt aber nach der negativen gesetzlichen Abgrenzung nicht vor, wenn der geförderte Personenkreis nach den Statuten des Vereins oder durch die tatsächliche Geschäftsführung (wie z. B. die Höhe des Mitgliedsbeitrages) eng begrenzt oder dauernd nur klein ist. Damit Gemeinnützigkeit gegeben ist, sollten Mitgliedsbeiträge laut Vereinsrichtlinien nicht höher als jährlich € 2.160,00 (monatlich € 180,00) sein. Bei kostenintensiven Vereinszwecken sind daneben noch Beitrittsgebühren bis zum fünffachen Jahresmitgliedsbeitrag unbedenklich. Bei entsprechenden Voraussetzungen, wie etwa der Rückzahlbarkeit bei vorzeitigem Austritt, ist auch das Zehnfache des Jahresbeitrages vertretbar.

Mildtätigkeit

Mildtätige Zwecke sind solche, die darauf gerichtet sind, Personen zu unterstützen, die materiell oder persönlich hilfsbedürftig sind.

Materielle Hilfsbedürftigkeit liegt vor, bei Personen, die sich in materieller Not befinden und einer materiellen Hilfe zur Verbesserung ihrer Lage bedürfen, weil sie den notwendigen Lebensbedarf für sich (und gegebenenfalls auch für die mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden Unterhaltsberechtigten und ebenfalls hilfsbedürftigen Angehörigen) nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können (zu den eigenen Mitteln zählen sowohl das Einkommen als auch das Vermögen).

Persönlich hilfsbedürftig sind Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, wobei es in diesem Fall auf ihre wirtschaftliche Lage nicht ankommt.

Kirchliche Zwecke

Kirchlich sind ausschließlich solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften gefördert werden.

Die Finanzierung des begünstigten Vereines

Ein Verein kann sich einerseits durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und/oder Sachspenden, Subventionen ohne Gegenleistung, Vermögensverwaltung finanzieren und andererseits durch das Betreiben eines Gewerbebetriebes, land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.

Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Subventionen sind körperschaftsteuerlich unbeachtlich. Auch bestimmte Einnahmen aus Vermögensverwaltung können körperschaftsteuerlich (unter Umständen auch umsatzsteuerlich) unbeachtlich sein.

Problematisch sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus land- und forstwirtschaftlichem Betrieb oder aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.

Körperschaftsteuer

Einkünfte aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

Diesbezüglich ist zu unterscheiden zwischen

  • einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb (= Zweckverwirklichungsbetrieb)
  • einem entbehrlichen Hilfsbetrieb und
  • einem begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Unentbehrlicher Hilfsbetrieb

Der unentbehrliche Hilfsbetrieb ist wie der Verein unabhängig von der Höhe des erzielten Gewinnes körperschaftsteuerbefreit.

Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn der Betrieb in seiner Gesamtrichtung auf die Erfüllung der definierten begünstigten Zwecke eingestellt ist, wenn ohne ihn die begünstigten Zwecke nicht erreichbar sind und wenn der Betrieb zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als dies bei Erfüllung des Zweckes unvermeidbar ist.

Typische Beispiele für einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb sind:

  • Sportbetrieb von Sportvereinen,
  • Konzertveranstaltungen eines Musik- und Gesangsvereines,
  • Theaterveranstaltungen eines Kulturvereines,
  • Vortragsveranstaltungen wissenschaftlicher Vereine,
  • Behindertenwohnheim eines Behindertenhilfsverbands.

Entbehrlicher Hilfsbetrieb

Die Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich nur auf den entbehrlichen Hilfsbetrieb, der Verein bleibt steuerbefreit. Für Gewinne aus entbehrlichen Hilfsbetrieben gemeinsam mit anderen steuerpflichtigen Gewinnen bleibt ein Freibetrag von € 10.000,00 steuerfrei.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist dann ein entbehrlicher Hilfsbetrieb, wenn er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke darstellt, ohne unmittelbar dem definierten begünstigten Zweck zu dienen. Dies ist dann der Fall, wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Abweichung von den in der Satzung festgelegten Zwecken nicht eintritt und die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Überschüsse des Vereines ausschließlich zur Förderung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dienen.

Ein kleines Vereinsfest stellt einen entbehrlichen Hilfsbetrieb dar. Große Vereinsfeste hingegen gehören zu den begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieben. Die Beurteilung, ob groß oder klein, hängt nicht von der Zahl der Besucher ab.

Eine gesellige Veranstaltung ist ein kleines Fest, wenn:

  • Alle Arbeiten, von der Planung bis einschließlich der Arbeiten während der Veranstaltung, im Wesentlichen (mindestens 75 %) von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen erledigt werden. Nichtmitglieder, die im unwesentlichen Ausmaß das Vereinsfest mittragen, müssen unentgeltlich tätig sein.
  • Auftritte von Musik- und anderen Künstlergruppen sind dann unschädlich, wenn diese üblicherweise nicht mehr als € 1.000,00 pro Stunde verrechnen.
  • Die Vereinsmitglieder haben grundsätzlich auch die Verpflegung zur Verfügung zu stellen. Wird die Verpflegung teilweise oder zur Gänze ausgelagert, gilt die Tätigkeit des z. B. Gastwirts nicht als Bestandteil des Vereinsfestes.
  • Die Dauer dieser geselligen Veranstaltungen darf insgesamt einen Zeitraum von 72 Stunden pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Hier sind die sogenannten Ausschankstunden relevant, also jene Stunden die bei Vorliegen eines Genehmigungsbescheides oder einer Anmeldung des Festes in denen eine gastgewerbliche Betätigung ausgeübt wird. Hat der Verein rechtlich unselbständige Ortsgruppen so ist die Berechnung der höchstzulässigen Gesamtdauer auf diese Ortsgruppen zu beziehen (kleinste Einheit ist die Katastralgemeinde).
  • Wenn mehrere Vereine gemeinsam ein Fest veranstalten, so sind die Voraussetzungen auf Ebene der jeweiligen Körperschaft zu prüfen. Eine Aufteilung der Stundenanzahl ist nicht möglich. So sind die gesamten Stunden bei jedem Verein voll zu berücksichtigen.

Erfüllen „kleine Vereinsfeste“ die Voraussetzungen der Barumsatzverordnung 2015 besteht weder Einzelaufzeichnungs-,Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht.

Weitere Beispiele:

Marktverkaufsaktionen (z. B. Flohmarkt), Verkauf von Sportartikeln durch einen Sportverein nur an Vereinsmitglieder zu einem besonders günstigen Preis beziehungsweise ohne Gewinnaufschlag.

Begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Es besteht nicht nur Steuerpflicht für diesen Geschäftsbetrieb, sondern es geht auch die Steuerbegünstigung des Vereins verloren.

Ausnahme: Die Steuerbefreiung bleibt für den Verein bestehen, wenn der Umsatz aus sämtlichen begünstigungsschädlichen Betrieben in einem Veranlagungszeitraum nicht die Grenze von € 40.000,00 übersteigt (alle grundsätzlichen Erfordernisse für die Annahme begünstigter Zwecke müssen aber erfüllt sein). Wird die Grenze überschritten, bleibt noch die Möglichkeit der Einzelgenehmigung auf Antrag beim Finanzamt. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung setzt voraus, dass ohne Absehen von der Abgabepflicht der vom Rechtsträger verfolgte begünstigte Zweck vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre. Die Einkünfte aus dem Geschäftsbetrieb sind aber immer körperschaftsteuerpflichtig.

Ein begünstigungsschädlicher, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn dem Geschäftsbetrieb nur mehr materielle Bedeutung zukommt (d. h. er dient nur mehr zur Beschaffung finanzieller Mittel), oder wenn ein verschiedene Betätigungen umfassender einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb überwiegend materielle Zwecke erfüllt.

Pauschale Betriebsausgaben für ehrenamtliche Mitarbeit

Bei wirtschaftlichen Betätigungen (wie z. B. Veranstaltungen) von Vereinen ist es üblich, dass die Mitglieder unentgeltlich mitarbeiten. Immer, wenn Einnahmen erzielt werden, kann sich der Verein für diese Leistungen ll. Vereinsrichtlinien pauschal 20 % von den Einnahmen (ohne Umsatzsteuer) als Eigenleistung abziehen. Dies gilt bei Hilfsbetrieben und auch bei begünstigungsschädlichen Betrieben, wenn der Körperschaft eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird oder als erteilt gilt.

Sportvereine mit Mannschaftssportarten

Begünstigt ist die Förderung jeglicher Art von körperlicher Betätigung. Berufssportlerinnen und Berufssportler fallen allerdings nicht darunter, da hier das wirtschaftliche Interesse im Vordergrund steht. Vor allem im Bereich der Mannschaftssportarten wird ein „Profibetrieb“ von der Finanz als Gewerbebetrieb oder zumindest als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gesehen und daher für die Gemeinnützigkeit des Gesamtvereins schädlich. Eine rechtzeitige Ausgliederung des Profibetriebs kann hier entgegenwirken.

Was ist eine Profimannschaft?

Eine Mannschaft gilt grundsätzlich als Profimannschaft, wenn die Anzahl von einsetzbaren Profispielerinnen und Profispielern, die in den Spielberichten von Pflichtspielen einer Spielsaison genannt werden, höher ist als die Hälfte der in den Spielberichten vorgesehenen Anzahl an einsetzbaren Spielerinnen und Spielern.

Beispiel:

Fußball (Regionalliga): In den Spielberichten der Saison 2016/17 stehen maximal 16 einsetzbare Spieler. Die Mannschaft spielt in der Ligameisterschaft 30 Spiele und drei Cup-Wettbewerb-Spiele. In Summe sind das 33 Spiele x 16 Spieler (laut Spielbericht). Das ergibt 528 Spieler. Ab 265 Profis ist die Mannschaft eine Profimannschaft.

Was ist ein Profispieler?

Jeder Spieler einer Mannschaftssportart ist ein Profisportler, wenn er für seine sportliche Tätigkeit mehr als € 21.000,00 pro Spielsaison erhält. Für die Ermittlung der Grenze zählen neben den fixen Monatsbezügen in der Spielsaison auch die variablen Entgeltsbestandteile (wie z. B. Leistungsprämien) sowie alle Sachbezüge und Vergütungen von Sponsoren – sofern sie im Zusammenhang mit der sportlichen Tätigkeit für den Verein stehen.

Keinen Einfluss auf die Einkunftsgrenze hat, z. B.

  • wenn der Verein bei Trainingslagern oder an Wettkämpfen teilnimmt, die Reise-, Aufenthalts- und Verpflegungskosten übernehmen.
  • Fremdübliche Vergütung, die der Verein für andere Aufgaben im Verein bezahlt, wie z. B. Arbeit als Trainer.

Beispiel: Ein Fußballer erhält für seine Tätigkeit als Spieler vom Verein eine Vergütung von € 16.000,00 pro Spielsaison. Daneben ist er auch als Jugendtrainer für den Fußballverein tätig und erhält daraus eine fremdübliche Vergütung von € 6.000,00 für eine Spielsaison. Weiters arbeitet er auch halbtags im Unternehmen des Vereinspräsidenten mit. Für seine Arbeit in dem Unternehmer erhält er eine fremdübliche Vergütung von € 12.000,00 jährlich.

Der Fußballer ist kein Profisportler, weil er für seine Tätigkeit als Spieler vom Verein nur € 16.000,00 pro Spielsaison erhält und daher unter € 21.000,00 liegt.

Umsatzsteuer

Nicht unternehmerische Betätigungen von Vereinen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sind nicht steuerpflichtig. Werden allerdings daneben andere Tätigkeiten ausgeübt, kann eine Steuerpflicht entstehen. In diesem Fall kommt der ermäßigte Steuersatz von 10 % zur Anwendung. Von diesem begünstigten Steuersatz sind Leistungen nicht umfasst, die im Rahmen eines

  • land- und forstwirtschaftlichen Betriebes,
  • Gewerbebetriebs oder
  • begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden.

Weiters fallen auch Vermietungsumsätze sowie die Lieferung von Brennstoffen und Wärme nicht unter den 10%igen Steuersatz.

Wie sind Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerlich zu behandeln?

Im umsatzsteuerlichen Sinn sind drei verschiedene Arten von Mitgliedsbeiträgen zu unterscheiden: Echter/Unechter/Gemischter Mitgliedsbeitrag.

Echter Mitgliedsbeitrag

Das einzelne Vereinsmitglied erhält für seine Zahlung keine direkte Gegenleistung. Neben diesen echten Mitgliedsbeiträgen führen auch Spenden und Subventionen nicht zu einer Umsatzsteuerpflicht, wenn auch für sie keine unmittelbare Gegenleistung erfolgt.

Unechter Mitgliedsbeitrag

Anders ist das, wenn das Vereinsmitglied für seinen Beitrag eine direkte Gegenleistung erhält. Die Mitgliedsbeiträge werden dann Umsatzsteuerpflichtig. Allerdings gilt auch hier die Kleinunternehmer-Regelung. Daher ist erst ab dem Überschreiten von € 35.000,00  USt abzuführen.

Gemischter Mitgliedsbeitrag

Dienen die Mitgliedsbeiträge nur zum Teil dem Vereinszweck, muss der Beitrag aufgeteilt werden. Ist eine Aufteilung nicht eindeutig möglich, so muss der tatsächliche Mitgliedsbeitrag geschätzt werden. Die Schätzung kann zum Beispiel erfolgen nach dem Beitrag eines vergleichbaren Vereins.

Liebhabereivermutung

Bei einem begünstigten Verein kann bei einem entbehrlichen oder unentbehrlichen Hilfsbetrieb lt. Vereinsrichtlinien davon ausgegangen werden, dass Liebhaberei grundsätzlich vorliegt und diese somit nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Eine solche nichtunternehmerische Tätigkeit nimmt die Finanz jedenfalls dann an, wenn die Umsätze von solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben jährlich regelmäßig unter € 2.900,00 liegen (Vermögensverwaltung fällt nicht unter diese Regelung).

Werden bei einem begünstigten Verein nun die entbehrlichen und die unentbehrlichen Betriebe als Liebhaberei eingestuft, so gilt dies auch für die begünstigungsschädlichen Betriebe, wenn die Umsätze dieser Betriebe insgesamt nicht mehr als € 7.500,00 betragen.

Die Nichtanwendung dieser Regelung ist für den Verein grundsätzlich (mit Ausnahmen) möglich.

Vereinsfeste

Bei kleinen Festen entsteht keine Umsatzsteuerpflicht. Umsätze aus großen Festen sind allerdings grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Wird ein großes Fest veranstaltet, geht ohne eine Ausnahmegenehmigung die Gemeinnützigkeit für den Verein verloren.

Spezielle Befreiung

Gemeinnützige Sportvereine sind mit ihren gemeinnützigen Tätigkeiten von der Umsatzsteuer (unecht) befreit. Eine unechte Befreiung bedeutet, dass dem Verein kein Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen in Zusammenhang stehenden Leistungen zusteht. Sie können auf diese Befreiung nicht verzichten und auch nicht zur Normalbesteuerung optieren, allerdings sind einige Bereiche wie Profibetriebe, begünstigungsschädliche Betriebe oder die Vermietung von Grundstücken ohnedies nicht von dieser speziellen Befreiung umfasst.

Ausgegliederte Profimannschaften

Die unechte Befreiung gilt nur für den gemeinnützigen Verein. Wenn der Profibetrieb ausgelagert wird, besteht Umsatzsteuerpflicht, aber auch das Recht zum Vorsteuerabzug.

Stand: 1. Jänner 2024

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Sonderausgaben

Sonderausgaben

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Bei Sonderausgaben handelt es sich grundsätzlich um Aufwendungen, die nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen, sondern der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Prinzipiell sind Sonderausgaben immer in jenem Veranlagungsjahr zu berücksichtigen, in dem sie bezahlt werden.

Sonderausgaben sind u. a. Beiträge für eine freiwillige Weiter­versicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensions­versicherung.

1. Renten und dauernde Lasten

Renten und dauernde Lasten können nur dann Sonderausgaben sein, wenn sie nicht bereits als Betriebsausgabe (betriebliche Einkunftsarten) oder als Werbungskosten (außerbetriebliche Einkunftsarten) berücksichtigt wurden. Eine weitere Einschränkung besteht darin, dass die Rente aufgrund besonderer Verpflichtungsgründe geleistet wird.

Handelt es sich um Renten, welche Gegenleistungen für die Übertragung von Wirtschaftsgütern sind, so sind sie nur in jener Höhe Sonderausgaben, als die Summe der gezahlten Beträge den Barwert der Rentenverpflichtung übersteigt. Die Berechnung des Barwerts der Rentenverpflichtung wird nach finanz- bzw. versicherungsmathematischen Grundsätzen vorgenommen.

Für Renten, die aus Anlass der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteil vereinbart werden, gelten besondere Bestimmungen.

Ebenso Sonderausgaben sind u. a. Beiträge für eine freiwillige Weiter­versicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensions­versicherung.

2. Automatische Berücksichtigung von Sonderausgaben

Bestimmte Zahlungen für Sonderausgaben getätigt werden, werden automatisch für die Steuererklärung erfasst.

Welche Sonderausgaben betrifft das im Wesentlichen?

  • verpflichtende Kirchenbeiträge bzw. Beiträge an Religionsgesellschaften
  • Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren (keine Spenden, die als Betriebsausgaben berücksichtigt werden)
  • Beiträge für freiwillige Weiterversicherungen, Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
  • Thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und Ersatz von fossilen Heizungssystemen

Alle empfangenden Organisationen müssen eine feste örtliche Einrichtung im Inland haben. Zahlungen an bestimmte vergleichbare ausländische Organisation, die bisher abzugsfähig waren, bleiben das auch weiterhin, aber sie werden nicht automatisch erfasst. Nicht automatisch übermittelt werden z. B. auch Steuerberatungskosten, Rentenzahlungen.

Was muss der Zahler beachten?

Soll eine entsprechende Zahlung als Sonderausgabe berücksichtigt werden, muss bei der Zahlung Vor-/Zuname und das Geburtsdatum exakt so angegeben werden, wie dies am Meldezettel ersichtlich ist, da für die Finanz sonst keine Zuordnung der Sonderausgaben zur Steuererklärung möglich ist. Sogenannte „Spendenerlagscheine“ stellen strukturierte Eingabefelder für die Identifikationsdaten zur Verfügung.
Achtung: Wenn diese Daten nicht bekannt gegeben werden, kann die Zahlung grundsätzlich nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Es ist auch nicht möglich den Betrag bei der Steuererklärung einzugeben.

Betriebliche Spenden

Bei betrieblichen Spenden sind die Identifikationsdaten (Name, Geburtsdatum) der Spendenorganisation nicht bekannt zu geben. Die Spende wird dann auch nicht automatisch als Sonderausgabe berücksichtigt. Betriebliche Spenden sind wie bisher in der Steuererklärung als Betriebsausgaben anzugeben, ein allfälliger Überschreitungsbetrag als Sonderausgabe.

Kirchenbeiträge

Ausgaben für Kirchenbeiträge und auch z. B. Zahlungen für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten können abgesetzt werden, wenn diese für die (Ehe-)Partnerin bzw. den (Ehe-)Partner oder für die Kinder der bzw. des Steuerpflichtigen geleistet werden. Die Kirche kann diese Möglichkeit jedoch nicht für den Steuerpflichtigen bei der Übermittlung berücksichtigen. Eine von der Übermittlung abweichende Zuordnung kann in der Steuererklärung beantragt werden (neues Formular).

Überprüfung und Fehlerbehebung

In FinanzOnline wird die Zahlerin bzw. der Zahler überprüfen können, ob und in welcher Höhe Zahlungen zu Sonderausgaben übermittelt wurden. Wenn eine Organisation eine Zahlung erhalten hat, aber keine oder falsche Beträge an die Finanzverwaltung übermittelt, muss der Zahler die Organisation kontaktieren, damit der Fehler behoben wird. Nur wenn die betreffende Organisation trotzdem keine Korrektur vornimmt, kann die Sonderausgabe beim Finanzamt geltend gemacht werden.

3. Kirchenbeitrag

Hierbei handelt es sich um Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften. Die steuerliche Abzugsfähigkeit des Kirchenbeitrags ist begrenzt mit einem Höchstbetrag von € 600,00 (Betrag ab 2024) jährlich. Höhere Beiträge können steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Der Kirchenbeitrag muss obligatorisch sein. Die Kirche kann ihren Sitz auch im EU/EWR-Raum haben sie muss aber in Österreich anerkannt sein.

4. Steuerberatungskosten

Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, sind Sonderausgaben, wenn sie nicht bereits als Betriebsausgabe oder Werbungskosten berücksichtigt wurden.

5. Spenden

Der begünstigte Empfängerkreis für Spenden wurde vom Gesetzgeber mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 neu gefasst, welches mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist.

Bei spendenbegünstigten Empfängerinnen bzw. Empfängern sind zwei Gruppen zu unterscheiden:

1) Empfänger, die einen begünstigten Zweck verfolgen und einen Antrag auf Erteilung des Spendenbegünstigung stellen müssen

Begünstigte Zwecke im Sinne dieses Punktes sind gemeinnützige und mildtätige Zwecke entsprechend der Bundesabgabenordnung sowie die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsaufgaben, der Entwicklung und Erschließung der Künste oder von bestimmten der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, und bestimmte damit verbundene wissenschaftliche und künstlerische Publikationen und Dokumentationen.

Das Gesetz definiert auch jene Körperschaften, die als begünstigte Einrichtungen in Frage kommen, und eine Liste von Voraussetzungen, die von diesen Einrichtungen zu erfüllen sind.

Die Spendenbegünstigung ist beim Finanzamt unter der Berücksichtig einer Reihe von Voraussetzungen von den Spendenorganisation zu beantragen. Die Organisationen finden sich dann in einer eigenen Liste auf der Homepage des BMF: Liste der begünstigten Spendenempfänger.

2) Empfänger, die bereits aufgrund des Gesetzes begünstigt sind

Hier ist eine umfangreiche Liste von Organisationen angeführt. Hier einige Beispiele daraus:

Universitäten und Fachhochschulen, öffentliche Kindergärten und öffentliche Schulen im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit, Kindergärten und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts; bestimmte Fonds und Stiftungen, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind. Weiters ist unter anderem genannt die Österreichische Nationalbibliothek, die GeoSphere Austria, die OeAD GmbH, das Österreichische Filminstitut, bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, der Denkmalfonds, die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA) und die Diplomatische Akademie sowie das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR)

Auch an freiwillige Feuerwehren unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung und Landesfeuerwehrverbände und den Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement kann begünstigt gespendet werden.

 

Die Spenden dürfen zusammen mit den Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen 10 % des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrags der Einkünfte des aktuellen Jahres nicht überschreiten.

Nicht abzugsfähig sind echte Mitgliedsbeiträge.

Spenden sind grundsätzlich nur als Sonderausgaben ab­zu­setzen, wenn der Empfängerin bzw. dem Empfänger der Vor- und Zuname und der Geburtstag Spenderin bzw. des Spenders be­kannt gegeben wer­­den und von der empfangenden Organisation eine Datenübermittlung an die Finanz erfolgt. Der Spender kann die Übermittlung der Daten auch verweigern, in diesem Fall ist die Zahlung nicht als Sonderausgabe abzuziehen. Der Spen­den­em­­pfänger ist verpflichtet, die Daten über FinanzOnline an die Ab­ga­benbehörden zu übermitteln.

Zuwendungen zwecks ertragsbringender Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung (oder an eine vergleichbare Vermögensmasse) oder Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung können unter ganz bestimmten Voraussetzungen auch abzugsfähig sein.

6. Thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und Ersatz von fossilen Heizungssystemen

Ausgaben für

  1. die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder
  2. den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungs­system

sind unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben zu berücksichtigen:

  • Förderung des Bundes entsprechend dem Umweltförderungsgesetz (3. Abschnitt)
  • die entsprechende Datenübermittlung ist erfolgt,
  • die Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln übersteigen € 4.000,00 (für lit. a) bzw. € 2.000,00 (für lit. b).

Die Ausgaben werden bei der Empfängerin bzw. beim Empfänger der Förderung im Jahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren durch einen Pauschbetrag von € 800,00 (für lit a.) bzw. € 400,00 jährlich (für lit b.) berücksichtigt.

Diese Sonderausgaben sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden für Ausgaben,

  1. für welche nach dem 30.6.2022 eine bestimmte Förderung des Bundes ausbezahlt wurde,
  2. sofern das Förderungsansuchen nach dem 31.3.2022 eingebracht wurde.

7. Verlustabzug

Der Verlustabzug (Verlustvortrag) stellt im Unterschied zu den übrigen Sonderausgaben keine „Ausgabe", sondern eine periodenübergreifende Ergänzung der Gewinnermittlung dar.

Er ist auf Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb) beschränkt. Voraussetzung für die Abzugs- und Vortragsfähigkeit des Verlustes ist eine ordnungsgemäße Buchführung.

Sie können zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden.

Verluste aus Vorjahren können bis zur Höhe der Einkünfte des laufenden Jahres verrechnet werden. Bei Kapitalgesellschaften ist der Verlustabzug eingeschränkt durch eine Verrechnungs- und Vortragsgrenze von 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Sie müssen somit zu­mindest ein Viertel des Ge­winnes versteuern.

8. Höchstbetragsbeschränkung

Sonderausgaben können hinsichtlich der Höchstbetragsbeschränkung in folgende Gruppen eingeteilt werden.

Sonderausgaben ohne Höchstbetrag

Steuerberatungskosten sowie die Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung können ohne Berücksichtigung des Höchstbetrages geltend gemacht werden.

Sonderausgaben mit jeweils eigenem Höchstbetrag

Dazu zählen die Kirchenbeiträge, Spenden und der Verlustabzug:

  • Kirchenbeiträge können jährlich maximal in Höhe von € 600,00 (Betrag ab 2024) als Sonderausgabe Berücksichtigung finden.
  • Spenden an begünstigte Empfänger sind im Ausmaß von höchstens 10 % der Einkünfte des aktuellen Jahres berücksichtigungsfähig. Für Zuwendungen zwecks ertragsbringender Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung (oder an eine vergleichbare Vermögensmasse) oder Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung gelten eigene Bestimmungen.
  • Verluste aus Vorjahren sind unter den oben angeführten Voraussetzungen abzugsfähig.

Stand: 1. Jänner 2024

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Schenkungsmeldegesetz

Schenkungsmeldegesetz

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1. Anzeigepflicht an das Finanzamt

Anzeigepflicht besteht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbes mindestens eine Beteiligte bzw. ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte. Zu melden sind insbesondere Schenkungen von:

  • Bargeld, Kapitalforderungen, Gesellschaftsanteilen
  • Betrieben oder Teilbetrieben
  • beweglichen körperlichen Vermögen (wie z. B. Schmuck, Kraftfahrzeuge)
  • immateriellen Vermögensgegenständen (wie z. B. Fruchtgenussrechte, Urheberrechte)

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind u. a.:

  • Erwerbe zwischen Angehörigen bis insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines Jahres
  • Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren
  • Hauptwohnsitzschenkung“ einer Nutzfläche bis 150 m² zwischen Ehegatten
  • übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00, Hausrat inkl. Bekleidung
  • Grundstücksschenkungen (jedoch Anzeigepflicht nach dem Grund­er­werb­steuer­ge­setz)
  • Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen.

Anzeigepflichtig sind die

  • beteiligten Personen,
  • am Vertrag mitwirkende Rechtsanwälte und Notare.
  • Die Anzeige ist zu erledigen binnen einer Frist von drei Monaten ab Erwerb.

Sanktionen gemäß dem Finanzstrafgesetz:

Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes der nicht angezeigten Erwerbe geahndet wird, mit der einjährig befristeten Möglichkeit zur Selbstanzeige. Alle zur Meldung verpflichteten Personen können gestraft werden.

2. Grundstücksschenkungen: Grunderwerbsteuerpflicht für unentgeltliche Grundstückserwerbe

Die wesentlichen Bestimmungen zur Berechnung der Grunderwerbsteuer bei Grundstücksschenkungen sind:

Bei allen Übertragungen ist grundsätzlich der Wert der Gegenleistung, mindestens der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage.

Ermittlung des Grundstückswerts

Der Grundstückswert ist ein eigener Wert, der nur zur Berechnung der Grunderwerbsteuer benötigt wird. Er kann entweder nach dem

  • Pauschalwertmodell berechnet oder
  • aus einem Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden.

Statt dieser beiden Methoden ist auch der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts möglich.

Pauschalwertmethode

Damit die Ermittlung nach dem Pauschalwertmodell vereinfacht wird, hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ein Berechnungsprogramm auf https://service.bmf.gv.at/service/allg/gwb/ zur Verfügung gestellt.

Das BMF weist darauf hin, dass das Ergebnis des Rechners den Unterlagen zur Berechnung der Grunderwerbsteuer beigelegt werden soll. Die Unterschrift bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Daten.

Der Grundstückswert-Rechner vom BMF muss nicht verwendet werden. Der Grundstückswert kann auch selbst berechnet werden.

Für die Berechnung gilt grundsätzliche folgende Formel:
Grundwert: (anteilige) Grundfläche x Bodenwert/m² x 3 x Hochrechnungsfaktor der jeweiligen Gemeinde
+ Gebäudewert: (anteilige) Nutzfläche bzw. um 30 % gekürzte (anteilige) Bruttogrund­rissfläche x Baukostenfaktor (vermindert um die Bauweise-/Nutzungsminderung so­wie Altersminderung)

Immobilienpreisspiegel

Ab 2017 muss der Immobilienpreisspiegel der Statistik Austria verwendet werden. Hier ist jeweils noch ein Abschlag von 28,75 % zu rechnen.

Die Immobiliendurchschnittspreise der Statistik Austria dürfen nicht verwendet werden, wenn die Vorgaben für die jeweilige Grundstücks- oder Gebäudekategorie mit den Eigenschaften des Grundstücks nicht übereinstimmen.

Stufentarif

Für unentgeltliche Erwerbe gilt der Grundstückswert als Bemessungsgrundlage. Es gilt folgender Stufentarif:

Wert der Immobilie Steuersatz neu
für die ersten € 250.000,00 0,5 %
für die nächsten € 150.000,00 2 %
darüber hinaus 3,5 %

Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind Erwerbe zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen.
Erwerbe innerhalb der Familie gelten immer als unentgeltlich.

Stand: 1. Jänner 2024

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Betriebsausgaben

Betriebsausgaben

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ABC

Abfindungszahlungen

Übersteigen Abfindungszahlungen an eine lästige Gesellschafterin bzw. einen lästigen Gesellschafter den Wert ihrer bzw. seiner Anteile, so ist der den Wert der Anteile übersteigende Betrag als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Als „lästig“ kann ein Gesellschafter (Mitunternehmer) bezeichnet werden, wenn er durch sein Verhalten den Betrieb wesentlich schädigt und es im betrieblichen Interesse liegt, ihn zu entfernen. Persönliche Motive für sein Entfernen dürfen nicht maßgeblich sein. Abgestellt wird vielmehr darauf, ob ein objektiver Dritter das Verhalten des Gesellschafters als „lästig“ empfinden würde.

Absetzung für Abnutzung

Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, können grundsätzlich nicht zur Gänze im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Vielmehr werden die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt als Aufwand berücksichtigt. Diese Verteilung erfolgt in der Regel entweder linear.

Alternativ zur linearen Abschreibung ist für bestimmte Wirtschaftsgüterauch eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % möglich. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden ist.

Eine Ausnahme davon ist für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von bis zu € 1.000,00 (Wert ab 2023) vorgesehen. Sie können sich zur Gänze im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe gewinnmindernd auswirken.

Aktenkoffer

Bei ausschließlicher oder weitaus überwiegender betrieblicher Nutzung sind Aufwendungen in Zusammenhang mit der Anschaffung eines Aktenkoffers, einer Aktentasche oder Aktenmappe als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Anlaufkosten

Ingangsetzungskosten sind steuerlich sofort abzusetzen. Demgegenüber sind Geldbeschaffungskosten, die unmittelbar mit dem Eingehen von Verbindlichkeiten zusammenhängen, grundsätzlich auf die Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen.

Antiquitäten

Antiquitäten sind nach Auffassung der Finanzverwaltung Gegenstände, die älter als 150 Jahre sind, bzw. denen ein besonderer Wert aufgrund der Herkunft aus einer besonderen Stilepoche zukommt.

Bei Anschaffungskosten bis zu € 7.300,00 erfolgt grundsätzlich keine Angemessenheitsprüfung der Höhe nach. Bei teureren Antiquitäten wird mitunter ein Kostenvergleich mit zweckentsprechenden Gegenständen angestellt und der unangemessene Teil steuerlich nicht als Betriebsausgabe anerkannt.

Anwaltskosten

siehe Prozesskosten

Arbeitskleidung

Nur typische Berufs- oder Arbeitsschutzkleidung sowie Bekleidungsstücke mit Uniformcharakter können als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung zählen grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen. Sofern ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit der bzw. des Steuerpflichtigen bildet, können unter bestimmten Umständen die mit dem Arbeitszimmer und seiner Einrichtung in Zusammenhang stehenden Ausgaben abzugsfähig sein.

Armbanduhr

Die Kosten einer Armbanduhr sind keine Betriebsausgabe, da es sich um einen Gegenstand handelt, welcher der privaten Lebensführung zuzurechnen ist.

Ausbildungskosten

Es ist zwischen Ausbildungskosten (Aufwendungen zum Erlernen eines Berufes), Fortbildungskosten (Weiterbildung im erlernten Beruf) und Umschulungsmaßnahmen (Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit) zu unterscheiden.

Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder damit verwandten Tätigkeit (z. B. Friseurin und Kosmetikerin, Dachdecker und Spengler) vorliegt.

Fortbildungskosten sind grundsätzlich unbeschränkt abzugsfähig.

Umschulungsmaßnahmen sind dann abzugsfähig, wenn sie:

  • derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und
  • auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Die Abzugsfähigkeit ist insbesondere für Aufwendungen im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen, die aus öffentlichen Mitteln (AMS) oder von Arbeitsstiftungen gefördert werden, gegeben.

Ausstellungen

Aufwendungen für die betrieblich veranlasste Teilnahme sowie der Besuch von Fachmessen, Ausstellungen u.Ä. können als Betriebsausgabe Berücksichtigung finden.

Autobahnvignette

Werden die Kosten für ein Kfz durch das Kilometergeld berücksichtigt, so kann die Autobahnvignette nicht mehr gesondert abgegolten werden. Ansonsten handelt es sich um einen abzugsfähigen Aufwand im Ausmaß der betrieblichen Nutzung.

Ballbesuch

Für Aufwendungen in Zusammenhang mit Ballveranstaltungen und Ballbesuchen, z. B. Ballkleidung, Zuwendungen an das Komitee, Bewirtungskosten, besteht grundsätzlich ein Abzugsverbot.

Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände

Jedenfalls als Betriebsausgabe abzuziehen sind Pflichtbeiträge an Körperschaften und Verbände, denen die bzw. der Steuerpflichtige als selbständig Erwerbstätige bzw. Erwerbstätiger angehören muss.

Freiwillige Mitgliedsbeiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände sind unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig, wenn diese Verbände oder Interessensvertretungen Zusammenschlüsse von Personen sind, die dieselbe berufliche oder gewerbliche oder artverwandte Tätigkeit ausüben.

Beiträge für eine freiwillige Mitgliedschaft bei bestimmten Berufs- und Wirtschaftsverbänden sind nur insoweit abzugsfähig, als sie in angemessener, statutengemäßer Höhe geleistet werden.

Berufskleidung

Selbst, wenn Kleidung nahezu ausschließlich für die Berufsausübung benötigt wird, versagt die Finanzverwaltung – gestützt auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs – dafür den Betriebsausgabenabzug (bzw. Werbungskostenabzug bei außerbetrieblichen Einkunftsarten).

Nur typische Berufs- bzw. Arbeitsschutzkleidung kann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wie z. B. Schutzhelme, Asbestanzug, Fleischerschürze, Kochmütze.

Unabhängig davon kann jedoch für jegliche Berufskleidung ein Betriebsausgabenabzug vorgenommen werden, wenn es sich um die Anschaffung von Kleidung für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer handelt. Allerdings wird bei diesen dann der geldwerte Vorteil aus dieser Dienstkleidung als Sachbezug besteuert.

Betriebsausflug

Aufwendungen für einen Betriebsausflug des Personals können im Rahmen des freiwilligen Sozialaufwands abgesetzt werden.

Betriebssteuern

Betriebssteuern (z. B. Grundsteuer für ein Betriebsgrundstück, Kfz-Steuer für ein Betriebsfahrzeug) stellen Betriebsausgaben dar.

Bewirtungskosten

Für die Behandlung von Bewirtungskosten kann keine allgemeine Aussage über die Abzugsfähigkeit getroffen werden, vielmehr ist zwischen drei Fällen zu unterscheiden.

Die Bewirtung von Geschäftsfreunden ist als Repräsentationsaufwand anzusehen und fällt grundsätzlich unter das Abzugsverbot.

Enthalten die Bewirtungskosten keine Repräsentationskomponente, so ist hingegen ein gänzlicher Betriebsausgabenabzug möglich (z. B. Verpflegungskosten anlässlich einer Schulung, Kostproben bei „Kundschaftstrinken").

Schließlich kann es auch zu einer 50%igen Kürzung der Bewirtungskosten, wenn es sich um werbewirksame Bewirtungsaufwendungen mit untergeordneter Repräsentationskomponente handelt (z. B. „Arbeitsessen“ im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses, Bewirtung im Betriebsraum bei Geschäftsbesprechungen, Bewirtung von Geschäftsfreunden in der Kantine bzw. durch die Gastwirtin bzw. den Gastwirt im eigenen Gasthaus).

Blumengeschenke

Unabhängig davon, aus welchen Gründen die bzw. der Steuerpflichtige Blumengeschenke macht, können Aufwendungen dafür nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Bürgschaften

Sofern die Übernahme einer Bürgschaft betrieblich veranlasst ist, können Aufwendungen dafür grundsätzlich als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Begräbnis

Kosten, die für das Begräbnis der bzw. des Steuerpflichtigen anfallen, sind keine Betriebsausgaben. Aufwendungen, die für das Begräbnis einer bzw. eines im Dienst verunglückten Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmers getragen werden, sind jedoch als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Computer

Aufwendungen für die Anschaffung eines Computers inklusive Zubehör sind bei betrieblicher Nutzung Betriebsausgaben. Wird der Computer in den Privaträumlichkeiten des Steuerpflichtigen aufgestellt, kommt es gegebenenfalls zur Berücksichtigung eines auszuscheidenden Privatanteils.

DEF

Damnum (Abgeld)

Unter Abgeld (Damnum) versteht man den Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag (Rückzahlungsbetrag) und dem Verfügungsbetrag einer Verbindlichkeit. Das Steuerrecht sieht vor, dass das Abgeld zwingend auf die Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt abzuschreiben ist. Ein sofortiger Betriebsausgabenabzug ist daher nicht möglich.

Depotgebühren

Depotgebühren sind Betriebsausgaben, wenn sie für im Betriebsvermögen befindliche Wertpapiere anfallen, deren Erträge nicht der Endbesteuerung unterliegen.

Eintreibungskosten

Kosten, die für die Einbringung betrieblicher Forderungen entstehen, sind Betriebsausgaben.

Erbauseinandersetzung

Aufwendungen in Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung sind keine Betriebsausgabe. Sie betreffen die Privatsphäre des Steuerpflichtigen.

Erhaltungsaufwendungen

Aufwendungen, die für die Erhaltung des Betriebsgebäudes anfallen und nicht unter die auf 15 Jahre zu verteilenden Instandsetzungskosten fallen, sind sofort abzugsfähig.

Fachliteratur

Berufsbezogene Fachliteratur kann als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn sie hinreichend spezifisch auf die betrieblichen Bedürfnisse der bzw. des Steuerpflichtigen eingeht.

Fahrrad

Ein Fahrrad kann - gleich einem Kfz - grundsätzlich Betriebsvermögen darstellen.

Fahrtkosten

Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnsitz und Betriebsstätte sind Betriebsausgaben, sofern der Wohnsitz nicht aus persönlichen Gründen außerhalb der üblichen Entfernung vom Betriebsort liegt. Als außerhalb der üblichen Entfernung ist ein Ort anzusehen, der weiter als 120 km entfernt liegt. Aufwendungen für sonstige Betriebsfahrten sind bei nachgewiesener oder glaubhaft gemachter betrieblicher Veranlassung ebenfalls Betriebsausgaben.
Grundsätzlich keine Betriebsausgaben sind Aufwendungen für untertägige Heimfahrten, wie z. B. zum Mittagessen. Ausgenommen davon sind untertägige Heimfahrten aufgrund beruflich bedingter großer Intervalle zwischen den Arbeitszeiten.

Finanzierungskosten

Ob Finanzierungsaufwand als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, hängt davon ab, ob die aufgenommenen Mittel mit der privaten oder betrieblichen Sphäre zusammenhängen. Im ersten Fall ist kein Betriebsausgabenabzug möglich, im zweiten Fall stellt der Finanzierungsaufwand eine Betriebsausgabe dar. Die Beurteilung, ob die aufgenommenen Finanzmittel mit Privat- oder Betriebssphäre in Zusammenhang stehen, erfolgt nicht aus betriebswirtschaftlicher Sichtweise: So stellen Zinsen für aufgenommene Fremdmittel beispielsweise auch dann einen abzugsfähigen Aufwand dar, wenn der Steuerpflichtige in der Lage gewesen wäre, den betrieblich veranlassten Aufwand anstatt der Fremdmittel durch Eigenmittel zu finanzieren.

Fortbildungskosten

siehe Ausbildungskosten

Fortbildungsreisen

siehe Studien- und Fortbildungsreisen

Fotoapparat

Für die Abzugsfähigkeit eines Fotoapparats ist die ausschließliche oder ganz überwiegende betriebliche Nutzung Voraussetzung.

GHI

Garagierungskosten

Aufwendungen für eine Garage am Betriebsort sind abzugsfähige Betriebsausgaben.

Geschenke

Ein Betriebsausgabenabzug für Geschenke, deren Gewährung überwiegend Entgeltcharakter hat, kann ausnahmsweise möglich sein. Geschenke an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind als freiwilliger Sozialaufwand abzugsfähig, können aber bei diesen Lohnsteuer auslösen.

Gewinn- und Umsatzbeteiligung

An Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder betriebsfremde Personen ausbezahlte Gewinn- und Umsatzbeteiligungen sind abzugsfähig.

Gründungskosten

siehe Anlaufkosten

Hallenbad

Zählt das Hallenbad zum Betriebsvermögen eines Beherbergungsbetriebes, sind die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen Betriebsausgaben.

Incentive-Reisen

Reisen, die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern als Belohnung für eine erfolgreiche Zusammenarbeit gewährt werden, sind üblicherweise Betriebsausgaben, außer es kann nicht nachgewiesen werden, dass sich die Reise auf Kundenwerbung richtet.

Instandsetzungsaufwendungen

Instandsetzungsaufwendungen stellen grundsätzlich sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar.

Bei der Vermietung an Dritte zu Wohnzwecken müssen sie zwingend auf 15 Jahre verteilt werden. Diese Änderung ist auch für bereits laufende Zehntelabsetzungen von Instandsetzungsaufwendungen anzuwenden.

JKL

Jagd

Die Aufwendungen für eine Jagd oder Jagdpacht sind dem privaten Lebensbereich zuzuordnen und nicht abzugsfähig. Auch die Argumentation, dass sich Jagdeinladungen positiv auf Geschäftsabschlüsse auswirken, kann nicht zur Anerkennung als Betriebsausgaben führen.

Kammerbeiträge

Pflichtbeiträge an Körperschaften und Verbände, denen die bzw. der Steuerpflichtige als selbständig Erwerbstätige bzw. Erwerbstätiger angehören muss, sind in Höhe der vorgeschriebenen Beträge abzugsfähig.

Kinderbetreuung

Aufwendungen für die Kinderbetreuung stellen nichtabzugsfähige Aufwendungen als Betriebsausgaben dar, weil sie in Zusammenhang mit der Privatsphäre der bzw. des Steuerpflichtigen stehen. Selbst, wenn die Berufstätigkeit eines Steuerpflichtigen erst durch die Kinderbetreuung möglich wird, ist ein Abzug der Kinderbetreuungskosten ausgeschlossen.

Kirchenbeitrag

Der Kirchenbeitrag steht in Zusammenhang mit der privaten Lebensführung der bzw. des Steuerpflichtigen. Der Abzug als Betriebsausgabe ist daher ausgeschlossen. Im Rahmen der Sonderausgaben kann der Kirchenbeitrag jedoch bis zu einer Höhe von € 600,00 (Betrag ab 2024, 2023: € 400,00) berücksichtigt werden.

Der Kirchenbeitrag wird automatisch in der Veranlagung berücksichtigt - durch einen Datenaustauch zwischen der Kirchenbeitragsstelle und der Finanzverwaltung.

Konventionalstrafen

Konventionalstrafen im Sinne von Vertragsstrafen gelten als pauschalierter Schadenersatz und sind als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Kosmetika

Kosmetika können nur dann als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn der Friseur- und Kosmetikaufwand in Zusammenhang mit der Anpassung des Äußeren an eine Bühnenrolle steht.

Kraftfahrzeug

siehe Personenkraftwagen

Krankheitskosten

Aufwendungen sind nur dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn entweder eine typische Berufskrankheit (z. B. Staublunge) vorliegt oder der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststeht (z. B. Arbeitsunfall im Betrieb).

Kranzspenden

Sofern es sich um Kranzspenden anlässlich verstorbener Klientinnen und Klienten oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer handelt, können die Aufwendungen dafür abgezogen werden.

Kulanzleistungen

Aufwendungen für Kulanzleistungen sind abzugsfähig, wenn es sich um Garantie- und Versicherungsfälle handelt und die Kulanzleistung aus betrieblichen Gründen gewährt wird. Abzugsfähig sind auch Schadenersatzleistungen, die den guten Ruf des Unternehmens wahren sollen.

Lästiger Gesellschafter

siehe Abfindungszahlungen

Lebensversicherung

Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen sind grundsätzlich – auch bei einer gewissen betrieblichen Mitveranlassung – als Aufwendungen der privaten Lebensführung nicht als Betriebsausgaben absetzbar (Ausnahme kann unter bestimmten Umständen z. B. eine sog. Kreditrestschuldversicherung für einen betrieblichen Kredit sein).

Literatur

siehe Fachliteratur, siehe Zeitungen

Lohnaufwand

Aufwendungen für Löhne und Gehälter, für sonstige geldwerte Vorteile sowie für freiwillige Sozialleistungen sind abzugsfähige Betriebsausgaben. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat als Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben, die Identität der kurzfristig bei ihm beschäftigten Personen festzuhalten.

MNO

Miete

Mietzahlungen sind Betriebsausgaben, wenn sie in Zusammenhang mit betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern stehen.

Nachforderung von Steuern

Die Nachforderung von Lohnsteuer, Dienstgeber- und Sozialversicherungsbeiträgen sind als Betriebsausgabe absetzbar, und zwar in jenem Jahr, in dem die Vorschreibung bzw. in dem die Bezahlung erfolgt.

Nebenansprüche

Nebenansprüche (Abgabenerhöhungen, Verspätungszuschlag, im Verfahren auflaufende Kosten und Zwangs- und Ordnungsstrafen, Kosten der Ersatzvornahme, Nebengebühren wie Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschlag, Kosten des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens) unterliegen der gleichen Regelung wie die zu Grunde liegende Steuer. Folglich hängt die Abzugsfähigkeit dieser Nebenansprüche von der Eigenschaft der Steuer – Betriebssteuer bzw. Personensteuer – ab.

Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Die NoVA gehört zu den Anschaffungskosten. Im Wege der Abschreibung kommt es zu einer Berücksichtigung der NoVA als Betriebsausgabe.

Notarkosten

Die Kosten für eine Notarin bzw. einen Notar sind grundsätzlich laufende Betriebsausgaben, außer sie stehen in Zusammenhang mit der Anschaffung eines zu aktivierenden Wirtschaftsgutes.

Öffentlicher Verwalter

Die Entlohnung des öffentlichen Verwalters einer Unternehmerin bzw. eines Unternehmens (z. B. Zwangsverwalter kraft behördlicher Anordnung) ist Ausgabe, auch wenn diese bzw. dieser zusätzlich Gesellschafterin bzw. Gesellschafter des (zwangsverwalteten) Unternehmens ist.

PQR

Pachtzins

Der Pachtzins für betrieblich genutzte land- und forstwirtschaftliche Grundstücke stellt eine Ausgabe dar.

Parteispenden

Parteispenden sind keine Betriebsausgaben (auch nicht, wenn als „Gegenleistung“ eine unternehmerfreundliche Handlung der Empfängerin bzw. des Empfängers erwartet wird).

Personenkraftwagen im Betriebsvermögen

Aufwendungen für überwiegend betrieblich genutzte Kfz sind Betriebsausgaben, die sich im Wege der Absetzung für Abnutzung und den laufenden Betriebskosten auswirken. Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist grundsätzlich nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Bei der Anschaffung von Personenkraftwagen kommt es zu einer Angemessenheitsüberprüfung der Höhe nach. Die Luxustangente beträgt € 40.000,00.

Besteht für eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer die Möglichkeit ein Firmen-Kfz privat zu nutzen, so ist grundsätzlich ein Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 960,00 monatlich, als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu versteuern. Für Kraftfahrzeuge mit einem geringem CO2-Emissionswert (abhängig vom Grenzwert im Jahr der Anschaffung bzw. Erstzulassung) sind jedoch nur 1,5 % bzw. maximal € 720,00 anzusetzen.

Wird das Fahrzeug im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten von höchstens 500 km monatlich benützt, so ist der halbe Sachbezugswert anzusetzen. Er beträgt somit 1 % bzw. 0,75 % der Anschaffungskosten – maximal € 480,00 bzw. € 360,00.

Kein Sachbezug ist anzusetzen bei Kraftfahrzeugen mit null Gramm CO2-Emissionswert pro Kilometer (Elektroautos – keine Hybridmodelle).

Personenkraftwagen im Privatvermögen

Bei betrieblicher Verwendung eines nicht im Betriebsvermögen befindlichen Kraftfahrzeuges sind die Aufwendungen grundsätzlich in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Bei betrieblichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 km im Kalenderjahr kann das amtliche Kilometergeld an Stelle der tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Bei betrieblichen Fahrten von mehr als 30.000 km im Kalenderjahr stehen – sofern nicht ohnedies die betriebliche Nutzung überwiegt und das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist – als Betriebsausgaben nur tatsächlich nachgewiesene Kosten für die gesamten betrieblichen Fahrten zu. Wird das Kilometergeld abgesetzt, sind damit sämtliche Aufwendungen (auch Parkgebühren, Vignette und Mauten) abgegolten. Das amtliche Kilometergeld beträgt € 0,42.

Der Nachweis der Fahrtkosten ist durch ein Fahrtenbuch bzw. durch andere Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, zu erbringen.

Provisionen

Betrieblich veranlasste Provisionszahlungen stellen Betriebsausgaben dar. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die Empfängerin bzw. der Empfänger der Provisionszahlung benannt wird. Zu beachten ist darüber hinaus die erhöhte Mitwirkungspflicht der bzw. des Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit Auslandssachverhalten.

Prozesskosten

Besteht ein Zusammenhang zwischen dem Prozessgegenstand und dem Betrieb, so können die Kosten eines Zivilprozesses als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die Abzugsfähigkeit ist grundsätzlich unabhängig von der Art der Beendigung des Prozesses.

Radio

Die Kosten eines Radios können grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, da es sich um Aufwendungen der privaten Lebensführung handelt. Eine ausschließliche betriebliche Nutzung, wie sie etwa bei Gaststätten anzunehmen ist, führt jedoch zur Abzugsfähigkeit.

Rechtsberatungskosten

Kosten einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts sind Betriebsausgaben, soweit ein Zusammenhang mit dem Betriebsgeschehen nachgewiesen wird (z. B. Beratung im Bereich Arbeits-, Versicherungs-, Vertragsrecht, Einbringung betrieblicher Forderungen). Kosten für die Vertragserrichtung und Beratung, die der Anschaffung von Wirtschaftsgütern dienen, sind auf das Wirtschaftsgut zu aktivieren und entsprechend der Nutzungsdauer abzuschreiben.

STU

Sachbezüge

Sachbezüge von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind grundsätzlich Betriebsausgaben (Lohnbestandteil).

Schadenersatz

Schadenersatzleistungen, die auf ein Fehlverhalten der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers zurückzuführen sind, sind dann abzugsfähig, wenn das Fehlverhalten und die sich daraus ergebenden Folgen der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind. Davon kann dann ausgegangen werden, wenn der Betriebsinhaber in Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit aus Versehen oder einem sonstigen ungewollten Verhalten einen Schaden verursacht.

Schmiergelder

Die Abzugsfähigkeit von Schmiergeldern setzt neben der betrieblichen Veranlassung voraus, dass die Gewährung oder Annahme der Schmiergelder nicht gerichtlich strafbar ist.

Schuldzinsen

siehe Finanzierungskosten

Spenden

Spenden sind als Betriebsausgabe unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig, wenn sie:

  • an eine Organisation geleistet werden, die ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden oder
  • an eine Organisation geleistet werden, die aufgenommen wurde in der Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen.

Die Spenden dürfen unter anderem 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres, vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages, nicht übersteigen.

Sponsorzahlungen

Sponsorzahlungen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Erfolgt das Sponsoring auf wirtschaftlicher Grundlage, d. h. der Sponsor erhält eine angemessene Gegenleistung durch den Gesponserten in Form von Werbeleistungen, so kann eine Abzugsfähigkeit der Sponsorzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein.

Sprachkurs

Aufwendungen für einen Sprachkurs können als Fortbildungskosten abzugsfähig sein.

Steuerberatungskosten

Steuerberatungskosten sind bei betrieblicher Veranlassung als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ansonsten können Steuerberatungskosten als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden.

Steuern

Personensteuern wie z. B. die Einkommensteuer sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Im Gegensatz dazu gelten Betriebssteuern wie etwa die Grundsteuer, die für ein zum Betrieb gehöriges Grundstück bezahlt wird, oder die Kfz-Steuer für den Firmen-Pkw, als Betriebsausgaben.

Strafen

Strafen sind grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung.

Strafverteidigung

siehe Prozesskosten

Studien- und Fortbildungsreisen

Nur abzugsfähig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Planung und Durchführung erfolgten im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder in einer Weise, die weitaus überwiegend betriebliche (berufliche) Bedingtheit erkennen lassen.

Die Reise muss die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung im Unternehmen zulassen; das Reiseprogramm und die Durchführung müssen nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Tätigkeitsbereich der Unternehmerin bzw. des Unternehmers abstellen; allgemein interessierende Programmpunkte dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen, als während einer regelmäßigen betrieblichen Betätigung als Freizeit verwendet wird.

Bei gemischt veranlassten Reisen muss sich die Reise eindeutig in einen beruflichen (betrieblichen) Abschnitt und in einen privaten Abschnitt aufteilen lassen. Dann sind anteilig alle Aufwendungen sowohl für die Verpflegung als auch für die Unterkunft abzugsfähig.

Die Nachweispflicht, dass die Reise beruflich (betrieblich) mit veranlasst wurde, liegt allerdings beim Steuerpflichtigen.

Werden täglich berufliche (betriebliche) und private Termine gemischt, kann die Reise nicht eindeutig in einen privaten und beruflichen (betrieblichen) Teil aufgeteilt werden. Dadurch können sowohl Reiseaufwendungen als auch pauschale Tages- und Nächtigungsgelder nicht geltend gemacht werden.

Stundungszinsen

siehe Nebenansprüche

Tageszeitung

siehe Zeitungen

Telefonkosten

Kosten für Festnetz- und Mobilfunktelefonie sind abzugsfähig, sofern es sich um betrieblich veranlasste Telefonate handelt. Für mit betrieblichen Apparaten geführte private Telefongespräche ist gegebenenfalls ein Privatanteil auszuscheiden.

Teppiche

Handgeknüpfte Teppiche unterliegen i. d. R. der Angemessenheitsprüfung. Die Anschaffungskosten eines solchen Teppichs dürfen € 730,00 pro Quadratmeter nicht übersteigen.

Traueranzeigen

Kosten für eine Traueranzeige sind Betriebsausgabe, wenn eine betriebliche Veranlassung gegeben ist.

Umgründungskosten

Kosten in Zusammenhang mit einer Umgründung sind wie Gründungskosten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.

Umzugskosten

Umzugskosten sind bei betrieblicher Veranlassung Betriebsausgaben.

Umschulungsmaßnahmen

siehe Ausbildungskosten

Unternehmerlohn

Der Unternehmerlohn (Vergütung für die Einzelunternehmerin bzw. den Einzelunternehmer bzw. für Mitunternehmerinnen und Mitunternehmer einer Personengesellschaft) ist keine Betriebsausgabe. Erhält ein Mitunternehmer oder ein Einzelunternehmer für die Mitarbeit im Unternehmen aufgrund eines Dienstvertrages ein gesondertes Entgelt, dann ist dieses Entgelt als Gewinn aufzufassen, der beim Einzelunternehmer bzw. Mitunternehmer im Rahmen einer betrieblichen Einkunftsart steuerlich erfasst wird.

VWX

Verlust privater Wirtschaftsgüter

Untergang oder Beschädigung privater Wirtschaftsgüter anlässlich der betrieblichen Nutzung kann zu Betriebsausgaben führen.

Versicherungen

Prämien für Sach- und Schadensversicherungen (z. B. Feuerversicherung, Einbruchsversicherung, Transportversicherung, Haftpflichtversicherung), die sich auf das Betriebsvermögen oder die Betriebsführung beziehen, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind aufgrund des Zwangscharakters der Versicherung als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Verteidigerkosten

siehe Prozesskosten

Vertragsstrafen

siehe Konventionalstrafen

Verwaltung des Unternehmens

siehe Öffentlicher Verwalter

Waffen

Aufwendungen in Zusammenhang mit Waffen stellen auch dann keine Betriebsausgaben dar, wenn die Waffe aufgrund der mit dem Betrieb in Zusammenhang stehenden Gefahr angeschafft wurde. Ein Betriebsausgabenabzug ist nur dann zulässig, wenn sich die Anschaffung der Waffe unmittelbar aus der Berufsausübung ergibt, wie dies z. B. bei einem Berufsjäger der Fall sein wird.

Werbung

Aufwendungen für betrieblich veranlasste Werbung z. B. Inserate in Printmedien, Fernsehwerbung sind abzugsfähig. Siehe dazu auch das Stichwort „Geschenke“.

Wunschkennzeichen

Die Kosten für Wunschkennzeichen können dann als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, wenn der Werbezweck der Wunschkennzeichen eindeutig im Vordergrund steht. Dies ist z. B. dann anzunehmen, wenn der gesamte Fuhrpark des Betriebs mit auch für einen Dritten verständlichen Wunschkennzeichen versehen wird.

YZ

Zeitungen

Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, unterliegt dem Abzugsverbot als Betriebsausgabe. Unter dieses Abzugsverbot fallen i. d. R. auch die Kosten von Tages- und Wochenzeitungen.

Zinsen

siehe Finanzierungskosten

Stand: 1. Jänner 2024

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

FAQ – Lohnverrechnung

FAQ – Lohnverrechnung

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Wie hoch ist der Steuersatz?

Tarifstufen 2024Steuersätze 2024
bis € 12.816,000 %
über € 12.816,00 bis € 20.818,0020 %
über € 20.818,00 bis € 34.513,0030 %
über € 34.513,00 bis € 66.612,0040 %
über € 66.612,00 bis € 99.266,0048 %
über € 99.266,00 bis € 1 Mio.50 %
über € 1 Mio.55 %*

* zeitlich befristet bis 2025

Was sind Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Absetzbeträge?

Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen haben hinsichtlich der Steuerersparnis denselben Effekt wie die Werbungskosten und Betriebsausgaben. Sie vermindern grundsätzlich nur die Bemessungsgrundlage, von der sich die Einkommensteuer progressiv berechnet. Allerdings gibt es vielfach Einschränkungen (z. B. bei Beiträgen zu Personenversicherungen).

Im Gegensatz dazu vermindern die Absetzbeträge unmittelbar die Einkommensteuerschuld.

Inwieweit sind der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration steuerlich begünstigt?

Bei einem Jahressechstel von höchstens € 2.447,00 (Freigrenze, Betrag in 2024) sind die innerhalb des Jahressechstels liegenden sonstigen Bezüge (das sind in der Regel der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration) steuerfrei. Ist das Jahressechstel höher als € 2.447,00 (Betrag in 2024), kommt nach Abzug der auf die sonstigen Bezüge entfallenden Sozialversicherungsbeiträge folgende Besteuerung zur Anwendung:

  • für die ersten € 620,00: 0 %
  • für die nächsten € 24.380,00: 6 %
  • für die nächsten € 25.000,00: 27 %
  • für die nächsten € 33.333,00: 35,75 %

Betragen die sonstigen Bezüge mehr als das Jahressechstel oder mehr als € 83.333,00 (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Gewerkschaftsbeiträgen usw.), sind diese übersteigenden Beträge wie die laufenden Bezüge zu versteuern.

Berechnung des Jahressechstels

Das Jahressechstel ermittelt sich wie folgt:
(im Kalenderjahr zugeflossene laufende Bruttobezüge x 2) / Anzahl der abgelaufenen Kalendermonate (seit Jahresbeginn)

bzw. bei Austritt im Laufe eines Kalendermonats (für alle vollen Monate sind 30 Tage anzusetzen):
(im Kalenderjahr zugeflossene laufende Bruttobezüge x 60) / Anzahl der abgelaufenen Lohnsteuertage

Demnach sind das 15. und 16. Gehalt (z. B. Prämien und Bilanzgelder) nicht mehr steuerbegünstigt. Werden sie steuerbegünstigt ausbezahlt, weil sie noch vor Auszahlung des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration anfallen, kann dafür das Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht mehr steuerbegünstigt behandelt werden.

Was sind steuerpflichtige Sachbezüge?

Die Entlohnung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers besteht normalerweise in Geldleistungen. Daneben kann sie auch (teilweise) in Form von Sachleistungen erfolgen.

Lediglich nicht mehr messbare Aufmerksamkeiten (z. B. Blumenstrauß zum Geburtstag des Arbeitnehmers) und Hilfsmittel, die dem Arbeitnehmer zur Ausübung seines Berufes zur Verfügung gestellt werden, stellen keine geldwerten Vorteile dar.

Geldwerte Vorteile sind in Geld umzurechnen. Die Grundregel lautet, dass geldwerte Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen sind. Einige Sachbezüge sind auch in einer Verordnung geregelt und müssen daher nicht individuell ermittelt werden.

Wie sind die wichtigsten Sachbezüge zu bewerten?

Dienstwagen

Besteht für eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer die Möglichkeit ein Firmen-KFZ privat zu nutzen, so ist grundsätzlich ein Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 960,00 monatlich, als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu versteuern. Für Kraftfahrzeuge mit einem geringem CO2-Emissionswert sind jedoch nur 1,5 % bzw. maximal € 720,00 anzusetzen.

Bei Anschaffungen in 2020 gilt:

Erstzulassung des Pkw bis zum 31.3.2020

Es gilt die Grenze bei 118 g CO2/km bezogen auf das NEFZ-Prüfverfahren (alte Sachbezugswerteverordnung).

Erstzulassung des Pkw ab dem 1.4.2020

Ist der WLTP-Emissionswert im Typen- bzw. Zulassungsschein ausgewiesen gilt die neue Grenze von 141 g CO2/km (neue Sachbezugswerteverordnung).

Ist der WLTP-Emissionswert im Typen- bzw. Zulassungsschein NICHT ausgewiesen gilt die Grenze von 118 g CO2/km entsprechend der alten Sachbezugswerteverordnung.

Der CO2-Emissionswert von 141 g/km bezogen auf den WLTP-Emissionswert verringert sich beginnend ab dem 2021 bis 2025 um jährlich 3 Gramm. Die CO2-Emissionswert-Grenze bezieht sich auf das Jahr der erstmaligen Zulassung.

Wird das Fahrzeug im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten von höchstens 500 km monatlich benützt, so ist der halbe Sachbezugswert anzusetzen. Er beträgt seit Jahresbeginn 1 % bzw. 0,75 % der Anschaffungskosten – maximal € 480,00 bzw. € 360,00.

Hinweis: Ein Fahrtenbuch ist verpflichtend zu führen.

Kein Sachbezug ist anzusetzen bei Kraftfahrzeugen mit 0 Gramm CO2-Emissionswert pro Kilometer (Elektroautos – keine Hybridmodelle).

Parkplatz

Stellt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber während der Arbeitszeit einen Kfz-Abstell- oder Garagenplatz zur Verfügung, sind als Sachbezug € 14,53/Monat zuzurechnen. Die Zurechnung hat nur für Parkplätze zu erfolgen, die im Bereich einer flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung liegen. Eine flächendeckende Parkraumbewirtschaftung liegt vor, wenn sich die Parkraumbewirtschaftung über mehrere, zusammenhängende Straßenzüge erstreckt.

Freie oder verbilligte Mahlzeiten

Übersteigt der Wert der abgegebenen Essensbons € 8,00 pro Arbeitstag, liegt nur hinsichtlich des übersteigenden Wertes ein steuerpflichtiger Sachbezug vor (gilt nur wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können).

Gehaltsvorschüsse und Arbeitnehmerdarlehen

Der Sachbezug bei einem variablen Sollzinssatz beträgt 4,5 % im Jahr 2024 p. a. des aushaftenden Kapitals.

Bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen gilt für Zeiträume mit einem unveränderlichen Sollzinssatz Folgendes: Als Prozentsatz ist der von der Oesterreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, der um 10 Prozent vermindert wird (Referenzzinssatz), anzusetzen. Der Prozentsatz ist für den gesamten Zeitraum, für den Zinsen unveränderlich festgelegt wurden, maßgeblich.

Obige Bestimmungen auf Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen sind ab 2024 anzuwenden, wenn deren Gewährung
- nach dem 31. Dezember 2023 vereinbart wurde oder
- nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Jänner 2024 vereinbart wurde, sofern der Arbeitnehmer der Anwendung nicht bis 30. Juni 2024 widerspricht. Im Fall eines Widerspruchs ist auch für Zeiträume mit einem unveränderlichen Sollzinssatz der Zinssatz entsprechend der Berechnung zum variablen Sollzinssatz maßgeblich.

Nur wenn der Vorschuss bzw. das Darlehen den Freibetrag von € 7.300,00 übersteigt, ist von dem übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln.

Wohnung

Der monatliche Sachbezugswert einer der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellten Wohnung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers errechnet sich grundsätzlich mit Hilfe des jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltenden Richtwertes bezogen auf die Wohn­fläche. Die Richtwerte, die per 1.4.2024 neu festgelegt wurden, sind also für die Sach­bezugs­bewertung von Dienstwohnungen ab 1.1.2024 maßgeblich. Dieser Wert vermindert sich z. B. durch Kos­tenbeiträge des Arbeitnehmers, bei Übernahme der Be­triebs­kos­ten durch den Arbeit­nehmer oder wenn der Wohnraum den Standard der so genann­ten mietrechtlichen Norm­wohnung (Zimmer, Küche oder Kochnische, Vorraum, WC und eine zeitgemäße Ba­de­gelegenheit) nicht erreicht. Für vom Arbeitgeber angemietete Woh­nungen be­steht eine eigene Son­der­regelung.

Richtwert pro m² Wohnflächenausmaß
BundeslandNeu ab 1.4.2023 für Sachbezugswerte ab 2024Alt seit 1.4.2022 für Sachbezugswerte 2023
Burgenland6,095,61
Kärnten7,817,20
Niederösterreich6,856,31
Oberösterreich7,236,66
Salzburg9,228,50
Steiermark9,218,49
Tirol8,147,50
Vorarlberg10,259,44
Wien6,676,15

Für arbeitsplatznahe Unterkünfte, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbilligt oder kostenlos zur Verfügung stellt, und diese arbeitsplatznahe Unterkunft nicht den Mittel­punkt der Lebensinteressen bildet, gilt:

  • Kein Ansatz eines steuerlichen Sachbezugs bei einer Unterkunft, die bis zu 30 m² groß ist.
  • Ist die Unterkunft größer als 30 m², ist ein Sachbezug anzusetzen. Allerdings darf bei einer Größe von maximal 40 m² ein Abschlag von 35 % berücksichtigt werden.
    Voraussetzung: Die Unterkunft muss vom selben Arbeitgeber für maximal zwölf Monate zur Verfügung gestellt werden.

Es ist nicht die Wohnungs- bzw. Zimmergröße maßgebend, sondern die tatsächlich genutzte Fläche pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer. Das ist zum Beispiel relevant, wenn mehrere Arbeitnehmer sich in Form einer Wohnungsgemeinschaft eine Wohnung teilen.

Die Wohnung darf aber nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden.

Gibt es auch steuerbefreite Bezüge?

Bestimmte Geld- oder Sachbezüge sind vom Gesetz ausdrücklich von der Steuerpflicht ausgenommen. Bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber bleiben diese Bezüge Betriebsausgaben.

Die wichtigsten lohnsteuerbefreiten Bezüge sind:

Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), Tages- und Nächtigungsgelder, die aus Anlass einer Dienstreise gezahlt werden.

Ferner steuerbefreit sind vom Arbeitgeber unentgeltlich überlassene typische Berufskleidung wie z. B. Uniformen oder Arbeitsschutzausrüstungen wie Sehhilfen bei Bildschirmarbeit aufgrund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes.

Mitarbeiterrabatte sind bis zu einer gewissen Höhe und unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Der Mitarbeiterrabatt ist steuerfrei, wenn er im Einzelfall 20 % nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, hat der Arbeitgeber die Rabatte aufzuzeichnen. Ist die Summe der aufgezeichneten Rabatte im Kalenderjahr größer als € 1.000,00 (Freibetrag), so ist der übersteigende Anteil zu versteuern.

Wie berechnet man das Tag- und Nächtigungsgeld bei Inlandsreisen?

Für die Berechnung des Tagesgeldes ist grundsätzlich die 24-Stunden-Regel vorgesehen. Es kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Berechnung nach Kalendertagen erfolgen.

Es sind jedenfalls die Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages zu beachten und es ist immer zu unterscheiden, wieviel Taggeld einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich zusteht und wieviel davon steuerpflichtig ist.

Taggeld

Das Taggeld für Inlandsreisen beträgt ab einer Reisedauer von mehr als 3 Stunden für jede angebrochene Reisestunde ein Zwölftel von € 26,40, d. h. € 2,20 pro angebrochene Stunde. Dauert eine Reise mehr als 11 Stunden, so steht der volle Tagessatz von € 26,40 zu.

Das lohnsteuerfreie Taggeld für Inlandsdienstreisen beträgt unter bestimmten Voraussetzungen ab einer Reisedauer von mehr als 3 Stunden für jede angebrochene Reisestunde ein Zwölftel von € 26,40, d. h. € 2,20 pro angebrochene Stunde. Dauert eine Reise mehr als 11 Stunden, so steht der volle Tagessatz von € 26,40 zu.

Nächtigungsgeld

Lohnsteuerfreies Nächtigungsgeld steht unter bestimmten Voraussetzungen nur dann steuerfrei zu, wenn tatsächlich genächtigt wird. Der Umstand der Nächtigung ist grundsätzlich belegmäßig nachzuweisen. Bei Entfernungen von mindestens 120 Kilometern können ohne Nachweis pauschal € 15,00 pro Nacht als steuerfrei behandelt werden. Werden die Nächtigungskosten sowie die Kosten des Frühstücks nachgewiesen, so können diese vom Arbeitgeber voll lohnsteuerfrei ersetzt werden. Sieht bei Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern der Kollektivvertrag höhere Tag- oder Nächtigungsgelder vor, sind diese zur Gänze Betriebsausgaben.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung:
Eine Dienstreise beginnt um 8 Uhr des ersten Tages und endet um 16:30 Uhr des zweiten Tages. Neben dem Taggeld von € 26,40 für 24 Stunden und von € 19,80 (= 9/12 von € 26,40) ist ein nachgewiesener Nächtigungsaufwand einschließlich Frühstück Betriebsausgabe bzw. steuerfrei. Wird der Nächtigungsaufwand nicht nachgewiesen, so sind € 15,00 Betriebsausgabe bzw. steuerfrei.

Wie berechnet man das Tag- und Nächtigungsgeld bei Auslandsreisen?

Als Taggelder für Auslandsdienstreisen können die Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten geltend gemacht werden.

Taggeld

Die Aliquotierung der Taggelder bei Auslandsdienstreisen erfolgt wie bei Inlandsreisen (ab drei Stunden je 1/12 pro angefangene Stunde, maximal 12/12).

Nächtigungsgeld

Können die tatsächlichen Kosten für Nächtigung inkl. Frühstück nicht nachgewiesen werden, kann das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld berücksichtigt werden.

Die Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten sind für jedes Land unterschiedlich.

Gemischte Reise

Ab dem Grenzübertritt stehen die Auslandsreisesätze zu. Für die Gesamtreisezeit abzüglich Auslandsreisezeit steht das Inlandstaggeld zu.

Beispiel:
Die Reise Wien – Frankfurt erfolgt mit dem Pkw bzw. mit der Bahn. Beginn der Reise 7 Uhr, Grenzübertritt Salzburg 11:15 Uhr, Grenzübertritt bei Rückfahrt 15 Uhr nächster Tag, Ende der Reise 18:10 Uhr, 24-Stundenregel.

Taggeld Auslandsanteil:
11:15 Uhr – 15:00 Uhr des nächsten Tages = 27 Stunden 45 Minuten
= 16 Zwölftel für Deutschland
Taggeld Inlandsanteil:
Gesamtreisedauer 7:00 Uhr –18:10 Uhr des nächsten Tages
36 Stunden (für jede angebrochene Stunde wird eine volle verrechnet)
24 Zwölftel abzüglich 16 Zwölftel Auslandstaggeld= 8/12 Inlandstaggeld

Stand: 29. Juli 2024

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Begünstigter Empfängerkreis für Spenden

Begünstigter Empfängerkreis für Spenden

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Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen. Im Hinblick auf diese Tatsache wären sie nicht als Sonder- oder als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das Gesetz erlaubt aber ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von Zahlungen an bestimmte Einrichtungen.

Der begünstigte Empfängerkreis für Spenden wurde vom Gesetzgeber mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 neu gefasst, welches mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist.

Bei spendenbegünstigten Empfängerinnen und Empfängern sind zwei Gruppen zu unterscheiden:

1) Empfänger, die einen begünstigten Zweckverfolgen und einen Antrag auf Erteilung des Spendenbegünstigung stellen müssen

Begünstigte Zwecke im Sinne dieses Punktes sind gemeinnützige und mildtätige Zwecke entsprechend der Bundesabgabenordnung sowie die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsaufgaben, der Entwicklung und Erschließung der Künste oder von bestimmten der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, und bestimmte damit verbundene wissenschaftliche und künstlerische Publikationen und Dokumentationen.

Das Gesetz definiert auch jene Körperschaften die als begünstigte Einrichtungen in Frage kommen und eine Liste von Voraussetzungen, die von diesen Einrichtungen zu erfüllen sind.

Die Spendenbegünstigung ist beim Finanzamt unter der Berücksichtig einer Reihe von Voraussetzungen von den Spendenorganisation zu beantragen. Die Organisationen finden sich dann in einer eigenen Liste auf der Homepage des BMF: Liste der begünstigten Spendenempfänger.

Eine Bestätigung (z. B. auf einem Fol­der oder auf dem Erlagschein), dass „Ihre Spende steuerlich absetzbar“ ist, ersetzt die Ver­öffent­li­chung auf der Liste des BMF nicht.

2) Empfänger, die bereits aufgrund des Gesetzes begünstigt sind

Eine Liste von bestimmten Empfängerorganisationen ist begünstigt, da diese explizit im Einkommensteuergesetz angeführt sind. Hier einige Beispiele daraus:

Universitäten und Fachhochschulen, öffentliche Kindergärten und öffentliche Schulen im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit, Kindergärten und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch bestimmte Fonds und Stiftungen, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind. Weiters ist unter anderem genannt die Österreichische Nationalbibliothek, die GeoSphere Austria, die OeAD GmbH, das Österreichische Filminstitut, bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, der Denkmalfonds, die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA) und die Diplomatische Akademie sowie das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR)

Auch an freiwillige Feuerwehren unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung und Landesfeuerwehrverbände und den Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement kann begünstigt gespendet werden.

Zuwendungen zwecks ertragsbringender Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung (oder an eine vergleichbare Vermögensmasse) oder an die Innovationsstiftung für Bildung können unter ganz bestimmten Voraussetzungen auch abzugsfähig sein.

Abzug als Sonder- und/oder Betriebsausgabe

Betriebsausgaben

Spenden sind insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Maßgeblich ist der Gewinn vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages.

Sonderausgaben

Alle freiwilligen Zuwendungen werden addiert. Übersteigen sie 10 % des Gewinns, können sie bis höchstens 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgabe abgesetzt werden.

Spenden sind nur als Sonderausgaben abzusetzen, wenn der Empfängerin bzw. dem Empfänger der Vor- und Zuname und das Geburtsdatum der Spenderin bzw. des Spenders bekannt gegeben werden. Der Spendenempfänger ist verpflichtet, die Daten über Finanz Online an die Abgabenbehörden zu übermitteln. Kommt der übermittlungspflichtige Empfänger dieser Verpflichtung nicht gänzlich nach, wird er vom Finanzamt dazu aufgefordert. Übermittelt er die Daten trotzdem nicht, wird der Bescheid für die Anerkennung als spendenbegünstigte Körperschaft widerrufen und die Spendenorganisation von der Liste gestrichen.

Stand: 1. Jänner 2024

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